Artikel 34 VO (EU) 2014/508

Endgültige Einstellung der Fangtätigkeit

(1) Der EMFF kann Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit nur unterstützen, wenn diese Einstellung durch Abwracken der Fischereifahrzeuge erreicht wird und

a)
dieses Abwracken im operationellen Programm nach Artikel 18 festgelegt ist und
b)
die endgültige Einstellung als Instrument eines Aktionsplans gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehen ist, der darlegt, dass kein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Flottensegment und den verfügbaren Fangmöglichkeiten für dieses Segment besteht.

(2) Die Unterstützung nach Absatz 1 wird folgendem Personenkreis gewährt:

a)
Eignern von Fischereifahrzeugen der Union, deren Schiffe als aktive Schiffe registriert sind und die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Tag der Stellung des Unterstützungsantrags mindestens 90 Tage Fangtätigkeiten auf See ausgeübt haben, oder
b)
Fischern, die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Tag der Stellung des Unterstützungsantrags mindestens 90 Tage pro Jahr auf See an Bord eines von der endgültigen Einstellung betroffenen Fischereifahrzeugs der Union gearbeitet haben.

Im Falle von Dorsch in der östlichen Ostsee gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) handelt es sich bei den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten zwei Kalenderjahren jedoch um die Jahre 2017 und 2018.

(3) Die betreffenden Fischer stellen sämtliche Fischereitätigkeiten effektiv ein. Der Begünstigte reicht den Nachweis für die tatsächliche Einstellung der Fischereitätigkeiten bei der zuständigen Behörde ein. Nehmen die Fischer vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag der Antragstellung auf Unterstützung ihre Fischereitätigkeit wieder auf, so sind die Ausgleichszahlungen zeitanteilig zurückzuzahlen.

(4) Unterstützung nach dem vorliegenden Artikel kann bis zum 31. Dezember 2017 gewährt werden, es sei denn, es werden Maßnahmen zur endgültigen Einstellung erlassen, um die Ziele der folgenden Mehrjahrespläne zu erreichen:

a)
Mehrjahresplan für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer gemäß der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates(2);
b)
Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, gemäß der Verordnung (EU) 2016/1139 für die Schiffe, die Dorsch in der östlichen Ostsee, Dorsch in der westlichen Ostsee oder Hering in der westlichen Ostsee gemäß Artikel 8a der Verordnung (EU) 2016/1139 gezielt befischt haben.

(4a) Ausgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen zur endgültigen Einstellung, die erlassen werden, um die Ziele der Verordnung (EU) 2019/1022 zu erreichen, kommen ab dem 16. Juli 2019 für eine Unterstützung im Rahmen des EMFF in Betracht.

Ausgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen zur endgültigen Einstellung, die erlassen werden, um die Ziele der Verordnung (EU) 2016/1139 und insbesondere die in deren Artikel 8a aufgeführten Ziele zu erreichen, kommen ab dem 1. Dezember 2020 für eine Unterstützung im Rahmen des EMFF in Betracht.

(5) Die Unterstützung nach diesem Artikel darf erst gezahlt werden, nachdem die betreffenden Kapazitäten endgültig aus dem Fischereiflottenregister der Union gestrichen und die Fischereilizenzen und Fanggenehmigungen ebenfalls endgültig entzogen worden sind. Der Begünstigte darf nach Erhalt dieser Unterstützung fünf Jahre lang kein neues Fischereifahrzeug in das Register eintragen lassen. Die Abnahme der Kapazitäten infolge der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit mit öffentlicher Beihilfe muss auf Dauer zu einer entsprechenden Absenkung der Obergrenzen der Fangkapazität gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 führen.

(6) Abweichend von Absatz 1 kann auch ohne endgültige Einstellung der Fangtätigkeit Unterstützung zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit gewährt werden, sofern die Schiffe für andere Tätigkeiten als den kommerziellen Fischfang umgebaut werden. Diese Abweichung gilt nicht für die nach Absatz 4 Buchstabe b gewährte Unterstützung.

Zur Wahrung des maritimen Erbes kann zudem im Falle von traditionellen hölzernen Schiffen Unterstützung zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit ohne Abwracken gewährt werden, wenn diese Schiffe im Rahmen der Wahrung des maritimen Erbes an Land bleiben.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 1).

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