Artikel 35 VO (EU) 2014/508

Fonds auf Gegenseitigkeit für Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, für widrige Witterungsverhältnisse und Umweltvorfälle.

(1) Aus dem EMFF können Fonds auf Gegenseitigkeit gefördert werden, die Fischern eine Entschädigung zahlen für wirtschaftliche Verluste durch Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, durch widrige Witterungsverhältnisse oder durch Umweltvorfälle oder für die Kosten für die Rettung von Fischern oder Fischereifahrzeugen im Falle eines Unfalls auf See während ihrer Fischereitätigkeiten.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 bezeichnet der Ausdruck „Fonds auf Gegenseitigkeit” ein von dem Mitgliedstaat nach nationalem Recht zugelassenes System, in dessen Rahmen sich Fischer, die Mitglied eines solchen Fonds sind, versichern können; und das den Fischern, die Mitglied sind, eine Entschädigung für wirtschaftliche Verluste zahlt, die durch die in Absatz 1 dargelegten Ereignisse verursacht wurden.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kombination der Unterstützung nach diesem Artikel mit anderen nationalen oder Unionsinstrumenten oder privaten Versicherungssystemen nicht zu einer Überkompensierung führt.

(4) Um nach diesem Artikel förderfähig zu sein, müssen Fonds auf Gegenseitigkeit

a)
von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats nach nationalem Recht zugelassen worden sein;
b)
bei den Einzahlungen in und Auszahlungen aus dem Fonds ein transparentes Vorgehen aufzeigen und
c)
klare Regeln haben für die Zuweisung der Verantwortung für etwaige Schulden.

(5) Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für die Errichtung und Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit fest, insbesondere für die Gewährung der Entschädigungszahlungen, die Bedingungen für eine solche Entschädigung der Fischer im Falle von Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, von widrigen Witterungsverhältnissen, Umweltvorfällen oder eines Unfalls auf See gemäß Absatz 1, sowie für die Verwaltung und für die Überwachung der Einhaltung dieser Regeln. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fondsregelungen bei Fahrlässigkeit des Fischers Sanktionen vorsehen.

(6) Als Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, widrige Witterungsverhältnisse, Umweltvorfälle oder Unfälle auf See nach Absatz 1 kommen nur solche in Frage, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats offiziell als solche anerkannt werden.

(7) Die Finanzbeiträge gemäß Absatz 1 dürfen sich nur auf die vom Fonds auf Gegenseitigkeit als finanzielle Entschädigung an Fischer gezahlten Beträge beziehen. Die Unterstützung der Verwaltungskosten für die Errichtung der Fonds auf Gegenseitigkeit ist nicht förderfähig. Die Mitgliedstaaten können die förderfähigen Kosten durch die Einführung von Obergrenzen je Fonds auf Gegenseitigkeit begrenzen.

(8) Die Finanzbeiträge gemäß Absatz 1 werden nur zur Deckung von Verlusten durch Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, widrige Witterungsverhältnisse, Umweltvorfälle oder Unfälle auf See gewährt, die mehr als 30 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes des betreffenden Betriebs ausmachen, wobei sich die Berechnung auf den durchschnittlichen Umsatz dieses Betriebs in den vorangehenden drei Kalenderjahren stützt.

(9) Zum ursprünglichen Grundkapital darf nicht aus dem EMFF beigetragen werden.

(10) Beschließen Mitgliedstaaten, die förderfähigen Kosten durch die Anwendung von Obergrenzen je Fonds auf Gegenseitigkeit zu begrenzen, so führen sie die Einzelheiten und Begründungen zu diesen Obergrenzen in den operationellen Programmen auf.

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