Artikel 41 VO (EU) 2014/508

Energieeffizienz und Eindämmung des Klimawandels

(1) Zur Eindämmung der Folgen des Klimawandels und zur Verbesserung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

a)
Investitionen in Ausrüstungen oder an Bord zur Reduzierung des Schadstoff- und Treibhausgasausstoßes und zur Steigerung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen. Investitionen in Fanggeräte sind ebenfalls förderfähig, sofern sie die Selektivität dieser Fanggeräte nicht beeinträchtigen;
b)
Energieeffizienzüberprüfungen und -pläne;
c)
Studien über die Bewertung des Beitrags alternativer Antriebssysteme und Rumpfkonstruktionen zur Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen;

(2) Die Unterstützung für den Austausch oder die Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen kann nur gewährt werden:

a)
für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von bis zu 12 m, sofern die neue oder modernisierte Maschine keine höhere in kW ausgedrückte Leistung als die derzeitige Maschine hat;
b)
für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 bis 18 m, sofern die neue oder modernisierte Maschine eine um mindestens 20 % geringere in kW ausgedrückte Leistung als die derzeitige Maschine hat;
c)
für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 18 bis 24 m, sofern die neue oder modernisierte Maschine eine um mindestens 30 % geringere in kW ausgedrückte Leistung als die derzeitige Maschine hat.

(3) Die Unterstützung nach Absatz 2 für den Austausch oder die Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen darf nur für Fischereifahrzeuge gewährt werden, die zu einem Flottensegment gehören, das nach dem Bericht über die Fangkapazität gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in einem ausgewogenen Verhältnis zu den verfügbaren Fangmöglichkeiten steht.

(4) Die Unterstützung nach Absatz 2 dieses Artikels wird nur für den Austausch oder die Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen gewährt, die gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 offiziell zertifiziert wurden. Sie darf erst gezahlt werden, wenn jegliche in kW ausgedrückte geforderte Leistungsverringerung endgültig im Fischereiflottenregister der Union registriert worden ist.

(5) Fischereifahrzeugen, deren Maschinenleistung nicht zertifiziert werden muss, wird nur dann Unterstützung nach Absatz 2 dieses Artikels für den Austausch oder die Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen gewährt, wenn die Übereinstimmung der Maschinenleistungsdaten gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 überprüft und die Maschinen physisch inspiziert wurden, um sicherzustellen, dass die Maschinenleistung nicht die in der Fischereilizenz festgelegte Maschinenleistung übersteigt.

(6) Die Verringerung der Motorleistung nach Absatz 2 Buchstaben b und c darf auch als gegeben betrachtet werden, wenn sie von einer Gruppe von Fischereifahrzeugen jeweils für die in diesen Buchstaben genannten Fischereifahrzeugkategorien erreicht wird.

(7) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 3 darf der Beitrag des EMFF gemäß Absatz 2 dieses Artikels die höhere der beiden folgenden Schwellen nicht überschreiten:

a)
1500000 EUR oder
b)
3 % der gesamten finanziellen Unterstützung der Union, die der Mitgliedstaat für Prioritäten der Union nach Artikel 6 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 5 ausweist.

(8) Als vorrangig behandelt werden Anträge von Betreibern aus dem Bereich der kleinen Küstenfischerei bis zu einer Höhe von 60 % der gesamten Unterstützung, die zum Zweck des Austauschs oder zur Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen gemäß Absatz 2 für den gesamten Programmplanungszeitraum gewährt wird.

(9) Die Unterstützung nach den Absätzen 1 und 2 wird nur Eignern von Fischereifahrzeugen und für ein und dasselbe Fischereifahrzeug für die gleiche Art von Investition nur einmal im Programmplanungszeitraum gewährt.

(10) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 126 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der nach Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels förderfähigen Kosten zu erlassen.

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