Artikel 42 VO (EU) 2014/508

Mehrwert, Produktqualität und Nutzung unerwünschter Fänge

(1) Um den Mehrwert oder die Qualität des gefangenen Fischs zu steigern, können aus dem EMFF folgende Investitionen unterstützt werden:

a)
Investitionen, durch die der Mehrwert der Fischereierzeugnisse gesteigert wird, indem die Fischer insbesondere in die Lage versetzt werden, Verarbeitung, Vermarktung und Direktverkauf ihrer Fänge selbst zu übernehmen;
b)
innovative Investitionen an Bord, durch die die Qualität der Fischereierzeugnisse gesteigert wird.

(2) Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe b ist abhängig von der Nutzung selektiver Fanggeräte zur Minimierung unerwünschter Fänge und wird nur Eignern von Fischereifahrzeugen der Union gewährt, die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Tag der Stellung des Unterstützungsantrags mindestens 60 Tage Fangtätigkeiten auf See ausgeübt haben.

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