Artikel 49 VO (EU) 2014/508
Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdienste für Aquakulturunternehmen
(1) Zur Steigerung der Gesamtleistung und Wettbewerbsfähigkeit von Aquakulturunternehmen und zur Verringerung der Umweltbelastung ihrer Tätigkeit kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:
- a)
- die Einrichtung von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten für Aquakulturunternehmen;
- b)
- der Erwerb von Betriebsberatungsdiensten technischer, wissenschaftlicher, rechtlicher, ökologischer oder wirtschaftlicher Art.
(2) Die Beratungsdienste gemäß Absatz 1 Buchstabe b betreffen
- a)
- die Betriebsführungserfordernisse, um die Aquakulturunternehmen in die Lage zu versetzen, die Umweltschutzvorschriften der Union und die nationalen Umweltschutzvorschriften sowie die Anforderungen der maritimen Raumordnung einzuhalten;
- b)
- Umweltverträglichkeitsprüfungen im Sinne der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und der Richtlinie 92/43/EWG;
- c)
- die Betriebsführungserfordernisse, um die Aquakulturunternehmen in die Lage zu versetzen, die Unionsvorschriften und die nationalen Vorschriften über Gesundheit und Schutz von Wassertieren und über öffentliche Gesundheit einzuhalten;
- d)
- Gesundheits- und Sicherheitsnormen auf der Grundlage von Rechtsvorschriften der Union und nationalen Rechtsvorschriften;
- e)
- Vermarktungs- und Geschäftsstrategien.
(3) Die Beratungsdienste nach Absatz 1 Buchstabe b werden von hinreichend qualifizierten wissenschaftlichen oder technischen Stellen sowie Einrichtungen für Rechts- oder Wirtschaftsgutachten, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat anerkannt worden sind, erbracht.
(4) Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe a wird nur Körperschaften des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen gewährt, die von dem Mitgliedstaat für die Einrichtung von Betriebsberatungsdiensten ausgewählt worden sind. Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe b wird nur Aquakultur-KMU oder Aquakulturorganisationen einschließlich Aquakultur-Erzeugerorganisationen und Zusammenschlüssen von Aquakultur-Erzeugerorganisationen gewährt.
(5) Übersteigt die Unterstützung nicht den Betrag von 4000 EUR, so kann der Begünstigte im Wege eines beschleunigten Verfahrens ausgewählt werden.
(6) Begünstigten wird für jede Art von Beratungsdiensten gemäß Absatz 2 nur einmal pro Jahr eine Unterstützung gewährt.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).
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