Artikel 50 VO (EU) 2014/508

Förderung von Humankapital und sozialem Dialog

(1) Zur Förderung des Humankapitals und der Vernetzung im Aquakultursektor kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

a)
berufliche Bildung, lebenslanges Lernen, die Verbreitung von wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen und innovativen Verfahren, der Erwerb neuer beruflicher Fertigkeiten in der Aquakultur sowie in Bezug auf die Verringerung der Umweltbelastung durch Aquakulturtätigkeiten;
b)
die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und die Förderung der Sicherheit am Arbeitsplatz;
c)
die Vernetzung und der Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren unter Aquakulturunternehmen oder Berufsorganisationen und anderen Beteiligten, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Stellen oder Stellen zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen.

(2) Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe a wird großen Aquakulturunternehmen nicht gewährt, es sei denn, sie sind an einem Austausch der Kenntnisse mit KMU beteiligt.

(3) Abweichend von Artikel 46 wird auch öffentlichen oder halböffentlichen Organisationen oder anderen Organisationen, die von dem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, Unterstützung nach diesem Artikel gewährt.

(4) Die Unterstützung nach diesem Artikel wird unter den Bedingungen des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2010/41/EU auch den Ehepartnern oder — wenn und soweit sie nach nationalem Recht anerkannt sind — den Lebenspartnern von selbständigen Aquakulturerzeugern gewährt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.