Artikel 51 VO (EU) 2014/508

Steigerung des Potenzials von Aquakulturanlagen

(1) Um die Entwicklung von Aquakulturanlagen und Infrastrukturen zu fördern und die Umweltbelastung ihrer Tätigkeit zu verringern, kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

a)
die Bestimmung und Kartierung der geeignetsten Gebiete für Aquakulturvorhaben, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Raumordnungsprozessen, und die Bestimmung und Kartierung von Gebieten, die von Aquakultur ausgenommen werden sollten, um die Rolle dieser Gebiete für das Funktionieren des Ökosystems zu erhalten;
b)
die Verbesserung und der Ausbau der für die Steigerung des Potenzials der Aquakulturanlagen und die Verringerung der negativen Umweltauswirkungen der Aquakultur erforderlichen Unterstützungseinrichtungen und Infrastrukturen, einschließlich Investitionen in Flurbereinigung, Energieversorgung oder Wasserwirtschaft;
c)
Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG oder Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Ziel getroffen und durchgeführt werden, erheblichen Schaden von der Aquakultur abzuwenden;
d)
Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden infolge der Feststellung erhöhter Mortalitäten oder von Krankheiten nach Artikel 10 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates(1) getroffen und durchgeführt werden. Diese Maßnahmen können die Annahme von Schalentieraktionsplänen umfassen, die dem Schutz, der Wiederherstellung und der Bewirtschaftung, einschließlich Unterstützung für Schalentierzüchter, zur Erhaltung natürlicher Schalentierbänke und Fanggebiete dienen.

(2) Begünstigte der Unterstützung nach diesem Artikel sind nur Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder private Einrichtungen, die von dem Mitgliedstaat mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben betraut worden sind.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).

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