Artikel 62 VO (EU) 2014/508
Unterstützung aus dem EMFF für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung
(1) Die folgenden Vorhaben sind in Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 unter diesem Abschnitt förderfähig:
- a)
- vorbereitende Unterstützung;
- b)
- Umsetzung auf örtlicher Ebene betriebener Strategien für die lokale Entwicklung;
- c)
- Kooperationsmaßnahmen;
- d)
- laufende Kosten und Sensibilisierung.
(2) FLAG können bei der Verwaltungsbehörde eine Vorschusszahlung beantragen, wenn diese Möglichkeit im operationellen Programm vorgesehen ist. Die Höhe der Vorschüsse darf 50 % der öffentlichen Unterstützung für die laufenden Kosten und die Sensibilisierung nicht überschreiten.
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