Artikel 62 VO (EU) 2014/508

Unterstützung aus dem EMFF für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung

(1) Die folgenden Vorhaben sind in Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 unter diesem Abschnitt förderfähig:

a)
vorbereitende Unterstützung;
b)
Umsetzung auf örtlicher Ebene betriebener Strategien für die lokale Entwicklung;
c)
Kooperationsmaßnahmen;
d)
laufende Kosten und Sensibilisierung.

(2) FLAG können bei der Verwaltungsbehörde eine Vorschusszahlung beantragen, wenn diese Möglichkeit im operationellen Programm vorgesehen ist. Die Höhe der Vorschüsse darf 50 % der öffentlichen Unterstützung für die laufenden Kosten und die Sensibilisierung nicht überschreiten.

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