Artikel 63 VO (EU) 2014/508

Umsetzung auf örtlicher Ebene betriebener Strategien für die lokale Entwicklung

(1) Die Umsetzung auf örtlicher Ebene betriebener Strategien für die lokale Entwicklung kann mit folgender Zielsetzung unterstützt werden:

a)
Schaffung von Mehrwert, Schaffung von Arbeitsplätzen, Steigerung der Attraktivität für junge Menschen und Förderung von Innovation auf allen Stufen der Versorgungskette für die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse;
b)
Unterstützung der Diversifizierung in der kommerziellen oder nicht kommerziellen Fischerei, des lebenslangen Lernens und der Schaffung von Arbeitsplätzen in Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebieten;
c)
Stärkung und Nutzung des Umweltvermögens in Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebieten, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels;
d)
Förderung von sozialem Wohlstand und kulturellem Erbe in Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebieten, die Fischerei, die Aquakultur und das maritime kulturelle Erbe eingeschlossen;
e)
Stärkung der Rolle der Fischereigemeinden bei der lokalen Entwicklung und politischen Entscheidungen über lokale Fischereiressourcen und maritime Tätigkeiten.

(2) Die Unterstützung nach Absatz 1 kann in Kapitel I, II und IV dieses Titels mit Ausnahme der Artikel 66 und 67 vorgesehene Maßnahmen einschließen, sofern es klare Gründe für ihre Verwaltung auf lokaler Ebene gibt. Wird für Vorhaben zu solchen Maßnahmen eine Unterstützung gewährt, so gelten die in Kapitel I, II und IV dieses Titels festgelegten einschlägigen Bedingungen und die dort festgelegten Beteiligungssätze je Vorhaben.

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