Artikel 64 VO (EU) 2014/508

Kooperationsmaßnahmen

(1) Die Unterstützung gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kann gewährt werden für

a)
interterritoriale oder transnationale Kooperationsprojekte;
b)
vorbereitende technische Unterstützung für interterritoriale und transnationale Kooperationsprojekte, wenn FLAG nachweisen können, dass sie die Durchführung eines Projekts vorbereiten.

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „interterritoriale Kooperation” die Zusammenarbeit innerhalb eines Mitgliedstaats, und der Begriff „transnationale Kooperation” die Zusammenarbeit von Gebieten in verschiedenen Mitgliedstaaten oder die Zusammenarbeit von mindestens einem Gebiet eines Mitgliedstaats mit einem oder mehreren Gebieten in Drittländern.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels können neben anderen FLAG auch lokale öffentlich-private Partnerschaften, die innerhalb oder außerhalb der Union eine auf örtlicher Ebene betriebene Strategie für die lokale Entwicklung umsetzen, Partner einer FLAG im Rahmen des EMFF sein.

(3) Wenn Kooperationsprojekte nicht von den FLAG ausgewählt werden, legen die Mitgliedstaaten ein geeignetes Verfahren zur Erleichterung von Kooperationsprojekten fest. Sie veröffentlichen spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Genehmigung ihres operationellen Programms die nationalen oder regionalen Verfahren für die Auswahl transnationaler Kooperationsprojekte und eine Aufstellung der förderfähigen Kosten.

(4) Die Verwaltungsentscheidungen über die Kooperationsprojekte erfolgen spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der Einreichung der Projekte.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die genehmigten transnationalen Kooperationsprojekte gemäß Artikel 110 mit.

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