Artikel 67 VO (EU) 2014/508
Lagerhaltungsbeihilfe
(1) Wenn erforderlich, um auf den COVID-19-Ausbruch zu reagieren oder um die Folgen der durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen abzufedern, können Ausgleichszahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 aufgeführte Erzeugnisse der Fischerei oder der Aquakultur oder Erzeugnisse, die unter den KN-Code 0302 gemäß Anhang I Buchstabe a jener Verordnung fallen, lagern, aus dem EMFF unterstützt werden, sofern diese Erzeugnisse gemäß den Artikeln 30 und 31 jener Verordnung gelagert werden und folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Die Höhe der Lagerhaltungsbeihilfe übersteigt nicht die technischen und finanziellen Kosten der notwendigen Maßnahmen zur Haltbarmachung und Lagerung der betreffenden Erzeugnisse;
- b)
- die für die Lagerhaltungsbeihilfe förderfähigen Mengen übersteigen nicht 25 % der von der Erzeugerorganisation zum Verkauf angebotenen Jahresmengen der betreffenden Erzeugnisse;
- c)
-
die jährliche finanzielle Unterstützung übersteigt nicht 20 % des jährlichen Durchschnittswerts der Produktion, die von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation im Zeitraum 2017‐2019 in Verkehr gebracht wurde.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c gilt, dass, wenn ein Mitglied der Erzeugerorganisation im Zeitraum 2017 bis 2019 keine Produktion in Verkehr gebracht hat, der jährliche Durchschnittswert der in Verkehr gebrachten Produktion in den ersten drei Jahren der Produktion dieses Mitglieds berücksichtigt wird.
(2) Die in Absatz 1 genannte Unterstützung wird am 31. Dezember 2020 eingestellt, es sei denn, sie dient zur Abfederung der Folgen der durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.
Im Einklang mit Artikel 65 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und abweichend von Unterabsatz 1 jenes Absatzes sind Ausgaben für Vorhaben, die gemäß dem vorliegenden Artikel unterstützt werden, ab dem 1. Februar 2020 förderfähig, wenn sie als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch erfolgen, und ab dem 24. Februar 2022, wenn sie der Abfederung der Folgen der durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen dienen.
(3) Unterstützung nach Absatz 1 wird erst gewährt, nachdem die Erzeugnisse wieder zum menschlichen Verzehr auf den Markt gebracht wurden.
(4) Die Mitgliedstaaten setzen die Höhe der in ihrem Hoheitsgebiet geltenden technischen und finanziellen Kosten wie folgt fest:
- a)
- Die technischen Kosten werden jährlich auf der Grundlage der direkten Kosten für Maßnahmen zur Haltbarmachung und Lagerhaltung der fraglichen Erzeugnisse berechnet;
- b)
- die finanziellen Kosten werden jährlich anhand des in jedem Mitgliedstaat jährlich festgesetzten Zinssatzes berechnet;
Diese technischen und finanziellen Kosten werden öffentlich bekanntgemacht.
(5) Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse, für die eine Lagerhaltungsbeihilfe gewährt wird, die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllen. Für die Zwecke solcher Kontrollen führen die Begünstigten der Lagerhaltungsbeihilfe Bestandsbücher für jede Kategorie von Erzeugnissen, die eingelagert und später wieder für den menschlichen Verzehr auf den Markt gebracht werden.
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