Artikel 68 VO (EU) 2014/508

Vermarktungsmaßnahmen

(1) Aus dem EMFF unterstützt werden können Vermarktungsmaßnahmen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die auf Folgendes abzielen:

a)
die Gründung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden, die gemäß Kapitel II Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 anerkannt werden;
b)
die Erschließung neuer Märkte und die Verbesserung der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Fisch- und Aquakulturerzeugnissen, einschließlich von

i)
Arten mit Vermarktungspotenzial;
ii)
unerwünschten Fängen aus kommerziell genutzten Beständen, die im Einklang mit technischen Maßnahmen, Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 angelandet werden;
iii)
mit umweltfreundlichen Methoden gewonnenen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen oder Erzeugnissen ökologischer/biologischer Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007;

c)
die Förderung der Qualität und des Mehrwerts durch Erleichterung

i)
von Anträgen auf Eintragung eines bestimmten Erzeugnisses und der Anpassung der betroffenen Betreiber an die einschlägigen Anforderungen in Bezug auf die Einhaltung von Vorschriften und die Zertifizierung nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
ii)
der Zertifizierung und die Förderung von nachhaltigen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, einschließlich Erzeugnissen aus der kleinen Küstenfischerei, sowie von umweltfreundlichen Verarbeitungsmethoden;
iii)
der direkten Vermarktung von Fischereierzeugnissen durch Küstenfischer oder durch ohne Boot tätige Fischer;
iv)
der Aufmachung und Verpackung der Erzeugnisse;

d)
Beiträge zur Transparenz von Erzeugung und Märkten und Durchführung von Marktstudien und von Studien zur Einfuhrabhängigkeit der Union;
e)
Beiträge zur Rückverfolgbarkeit von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen und gegebenenfalls die Entwicklung eines Umweltzeichens der Union für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013;
f)
Ausarbeitung von Standardverträgen für KMU, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind;
g)
Organisation regionaler, nationaler oder transnationaler Kommunikations- und Absatzförderungskampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit hinsichtlich nachhaltiger Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse.

(2) Die Vorhaben nach Absatz 1 können auch die Produktions-, Verarbeitungs- und Vermarktungstätigkeiten der Versorgungskette umfassen.

Die Vorhaben nach Absatz 1 Buchstabe g dürfen nicht auf Handelsmarken ausgerichtet sein.

(3) Aus dem EMFF unterstützt werden können finanzielle Entschädigung für Marktteilnehmer im Fischerei- und Aquakultursektor für Einkommensverluste sowie für zusätzliche Kosten, die ihnen aufgrund der Marktstörungen infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und seiner Auswirkungen auf die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen entstehen.

Im Einklang mit Artikel 65 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind Ausgaben für Vorhaben, die gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes unterstützt werden, ab dem 24. Februar 2022 förderfähig.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Entschädigung wird im Einklang mit Artikel 96 berechnet.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

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