Artikel 69 VO (EU) 2014/508

Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen

(1) Aus dem EMFF unterstützt werden können Investitionen in die Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die

a)
zu Energieeinsparungen beitragen oder die Umweltbelastung verringern, Abfallbehandlung eingeschlossen;
b)
die Sicherheit, die Hygiene, die Gesundheit und die Arbeitsbedingungen verbessern;
c)
die Verarbeitung von Fängen aus kommerziell genutzten Beständen fördern, die nicht für den menschlichen Verzehr nutzbar sind;
d)
der Verarbeitung von Nebenerzeugnissen dienen, die bei der Hauptverarbeitung anfallen;
e)
der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Aquakulturerzeugnissen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dienen;
f)
zu neuen oder verbesserten Erzeugnissen, neuen oder verbesserten Verfahren oder neuen oder verbesserten Systemen der Verwaltung oder Organisation führen.

(2) Für andere Unternehmen als KMU wird die Unterstützung nach Absatz 1 ausschließlich über die in Teil Zwei Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehenen Finanzinstrumente gewährt.

(3) Aus dem EMFF kann im Rahmen des in Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 für Aquakulturbetriebe festgelegten Anwendungsbereichs die Gewährung von Betriebskapital und Ausgleichszahlungen an Verarbeitungsbetriebe unterstützt werden.

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