Artikel 69 VO (EU) 2014/508
Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen
(1) Aus dem EMFF unterstützt werden können Investitionen in die Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die
- a)
- zu Energieeinsparungen beitragen oder die Umweltbelastung verringern, Abfallbehandlung eingeschlossen;
- b)
- die Sicherheit, die Hygiene, die Gesundheit und die Arbeitsbedingungen verbessern;
- c)
- die Verarbeitung von Fängen aus kommerziell genutzten Beständen fördern, die nicht für den menschlichen Verzehr nutzbar sind;
- d)
- der Verarbeitung von Nebenerzeugnissen dienen, die bei der Hauptverarbeitung anfallen;
- e)
- der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Aquakulturerzeugnissen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dienen;
- f)
- zu neuen oder verbesserten Erzeugnissen, neuen oder verbesserten Verfahren oder neuen oder verbesserten Systemen der Verwaltung oder Organisation führen.
(2) Für andere Unternehmen als KMU wird die Unterstützung nach Absatz 1 ausschließlich über die in Teil Zwei Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehenen Finanzinstrumente gewährt.
(3) Aus dem EMFF kann im Rahmen des in Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 für Aquakulturbetriebe festgelegten Anwendungsbereichs die Gewährung von Betriebskapital und Ausgleichszahlungen an Verarbeitungsbetriebe unterstützt werden.
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