Artikel 71 VO (EU) 2014/508

Berechnung des Ausgleichs

Der Ausgleich wird den in Artikel 70 Absatz 6 genannten Unternehmern gewährt, die in den in Artikel 70 Absatz 1 genannten Gebieten tätig sind, und berücksichtigt

a)
für jedes Erzeugnis oder jede Kategorie von Erzeugnissen der Fischerei oder Aquakultur die Mehrkosten, die aufgrund der besonderen Merkmale der betreffenden Gebiete entstehen, und
b)
jede sonstige Form von öffentlicher Intervention, die sich auf die Höhe der Mehrkosten auswirkt.

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