Artikel 71 VO (EU) 2014/508
Berechnung des Ausgleichs
Der Ausgleich wird den in Artikel 70 Absatz 6 genannten Unternehmern gewährt, die in den in Artikel 70 Absatz 1 genannten Gebieten tätig sind, und berücksichtigt
- a)
- für jedes Erzeugnis oder jede Kategorie von Erzeugnissen der Fischerei oder Aquakultur die Mehrkosten, die aufgrund der besonderen Merkmale der betreffenden Gebiete entstehen, und
- b)
- jede sonstige Form von öffentlicher Intervention, die sich auf die Höhe der Mehrkosten auswirkt.
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