Artikel 72 VO (EU) 2014/508
Ausgleichsplan
(1) Die betreffenden Mitgliedstaaten legen der Kommission einen Ausgleichplan für jedes in Artikel 70 Absatz 1 genannte Gebiet vor. Dieser Ausgleichsplan schließt das Verzeichnis und die Mengen der Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur sowie die Art von Unternehmen gemäß Artikel 70, der Höhe des Ausgleichs gemäß Artikel 71 und die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 97 ein. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit ihrer Entscheidung über die Genehmigung dieser Ausgleichspläne.
(2) Die Mitgliedstaaten können den Inhalt des Ausgleichsplans nach Absatz 1 ändern. Die Mitgliedstaaten legen solche Änderungen der Kommission vor. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit ihrer Entscheidung über die Genehmigung dieser Änderungen. Wenn die Änderungen Maßnahmen nach Artikel 70 Absatz 1 Unterabsatz 2 zum Ausgleich wirtschaftlicher Verluste betreffen, die aufgrund des COVID‐19‐Ausbruchs entstehen, erlässt die Kommission diese Durchführungsrechtsakte innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage der Änderung. Ungeachtet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels enthalten die Durchführungsrechtsakte über Maßnahmen zum Ausgleich wirtschaftlicher Verluste, die aufgrund des COVID‐19‐Ausbruchs entstehen, auch die Methoden zur Berechnung der Mehrkosten und die Methoden der Durchführung durch die Mitgliedstaaten.
(3) Der Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Struktur des Ausgleichsplans. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 126 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Kriterien für die Berechnung der Mehrkosten aufgrund der besonderen Merkmale der betreffenden Gebiete festgelegt werden.
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