Artikel 73 VO (EU) 2014/508
Staatliche Beihilfen für die Umsetzung der Ausgleichspläne
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Finanzmittel für die Umsetzung der in Artikel 72 genannten Ausgleichspläne gewähren. In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die staatliche Beihilfe mitteilen, und die Kommission kann diese im Einklang mit der vorliegenden Verordnung als Bestandteil dieser Pläne genehmigen. Derart mitgeteilte staatliche Beihilfen werden im Sinne von Artikel 108 Absatz 3 erster Satz AEUV als notifiziert betrachtet.
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