Artikel 78 VO (EU) 2014/508
Technische Hilfe auf Initiative von Mitgliedstaaten
(1) Eine Unterstützung aus dem EMFF kann auf Initiative eines Mitgliedstaats bis zu einer Obergrenze von 6 % des Gesamtbetrags des operationellen Programms für Folgendes gewährt werden:
- a)
- die in Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Maßnahmen technischer Hilfe;
- b)
- die Einrichtung nationaler Netze für die Verbreitung von Informationen, den Kapazitätsaufbau, den Austausch bewährter Verfahren und die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den FLAG in dem Gebiet des Mitgliedstaats.
(2) Die in Absatz 1 genannte Obergrenze kann in Ausnahmefällen unter hinreichend begründeten Umständen überschritten werden.
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