Artikel 79 VO (EU) 2014/508

Spezifische Ziele

(1) Die Unterstützung nach diesem Kapitel trägt zur Verwirklichung der spezifischen Ziele im Rahmen der Priorität der Union gemäß Artikel 6 Absatz 6 bei; dies schließt unter anderem Folgendes ein:

a)
die integrierte Meeresüberwachung (IMS) und insbesondere der Gemeinsame Informationsraum (CISE) für die Überwachung des maritimen Bereichs der Union;
b)
die Förderung des Meeresumweltschutzes, insbesondere der Meeresbiodiversität und der geschützten Meeresgebiete wie der Natura-2000-Gebiete unbeschadet des Artikels 37 dieser Verordnung, und die nachhaltige Nutzung von Meeres- und Küstenressourcen sowie die genauere Festlegung der Grenzen der Nachhaltigkeit menschlicher Tätigkeiten mit Auswirkungen auf die Meeresumwelt, insbesondere im Rahmen der Richtlinie 2008/56/EG.

(2) Änderungen am operationellen Programm im Hinblick auf die Maßnahmen gemäß Absatz 1 führen nicht zu einer Erhöhung des Höchstbetrags nach Artikel 13 Absatz 7.

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