Artikel 83 VO (EU) 2014/508

Förderfähige Vorhaben

(1) Aus dem EMFF können im Einklang mit den in Artikel 82 genannten Zielen unter anderem folgende Vorhaben unterstützt werden:

a)
Studien;
b)
Projekte, einschließlich Test-Projekte und Kooperationsprojekte;
c)
Öffentlichkeitsarbeit und der Austausch bewährter Verfahren, Sensibilisierungskampagnen und damit verbundene Kommunikations- und Verbreitungstätigkeiten wie Publizitätskampagnen, Events, die Entwicklung und Pflege von Websites, und Plattformen einzelner Interessengruppen;
d)
Konferenzen, Seminare, Foren und Workshops;
e)
Koordinierungstätigkeiten einschließlich Netzen für den Informationsaustausch und die Unterstützung für die Entwicklung von Strategien für einzelne Meeresräume;
f)
Entwicklung, Betrieb und Pflege von IT-Systemen und Netzwerken, die die Sammlung, Verwaltung, Validierung, Auswertung und den Austausch von Daten sowie die Entwicklung von Stichprobenverfahren für solche Daten und die Verknüpfung von sektorübergreifenden Datenaustauschsystemen ermöglichen;
g)
Schulungsprojekte zur Wissensentwicklung, berufliche Weiterbildung und Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung im maritimen Sektor.

(2) Zur Verwirklichung des spezifischen Ziels der Entwicklung von grenzüberschreitenden und sektorübergreifenden Vorhaben gemäß Artikel 82 Buchstabe b kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

a)
die Entwicklung und der Einsatz technischer Instrumente für die integrierte Meeresüberwachung insbesondere zur Unterstützung der Einrichtung, des Betriebs und der Pflege des CISE mit dem Ziel, den Informationsaustausch im Rahmen sektor- und grenzübergreifender Überwachungstätigkeiten durch Vernetzung aller Nutzergruppen zu fördern, wobei einschlägigen Entwicklungen sektorspezifischer Politiken in Sachen Überwachung Rechnung getragen und gegebenenfalls zu deren erforderlicher Weiterentwicklung beigetragen wird;
b)
Koordinierungs- und Kooperationstätigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten oder Regionen zur Entwicklung der maritimen Raumplanung und des integrierten Küstenzonenmanagements, einschließlich Ausgaben für Systeme und Verfahren des Datenaustausches und der Begleitung, Bewertungstätigkeiten, die Einrichtung und Nutzung von Expertennetzen und die Erstellung eines Programms für den Kapazitätsaufbau in Mitgliedstaaten zur Durchführung der maritimen Raumordnung;
c)
Initiativen zur Kofinanzierung, zum Erwerb und zur Unterhaltung von Meeresbeobachtungssystemen und technischer Instrumente für die Konzipierung, die Errichtung und den Betrieb eines operationellen europäischen Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetzes mit dem Ziel, die Erhebung, den Erwerb, die Aggregierung, Verarbeitung, Qualitätskontrolle, Wiederverwendung und Verteilung von Meeresdaten und -wissen durch die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und/oder den betroffenen internationalen Einrichtungen zu erleichtern.

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