Artikel 87 VO (EU) 2014/508
Überwachung und Durchsetzung
(1) Für die Durchführung der Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung der Union gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1380/2013, näher bestimmt in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden.
(2) Förderfähig sind insbesondere folgende Arten von Vorhaben:
- a)
- der gemeinsame Erwerb und/oder das gemeinsame Chartern von Patrouillenschiffen, -flugzeugen und -hubschraubern durch verschiedene Mitgliedstaaten desselben geografischen Gebiets, sofern diese Ausrüstungen mindestens 60 % ihrer auf Jahresbasis berechneten gesamten Einsatzzeit für die Überwachung der Fischerei genutzt werden;
- b)
- Ausgaben für die Bewertung und Entwicklung von neuen Kontrolltechnologien sowie Verfahren zum Datenaustausch;
- c)
- alle operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der von der Kommission vorgenommenen Überwachung und Bewertung der Durchführung der GFP, insbesondere für Überprüfungs-, Inspektions- und Auditreisen, Ausrüstung und Schulung der Kommissionsbeamten, Organisation von oder Teilnahme an Sitzungen einschließlich des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten, Studien, IT-Dienstleistungen und -Dienstleister und das Chartern oder der Erwerb von Inspektionsmitteln durch die Kommission gemäß Titel IX und X der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
(3) Zur Stärkung und Vereinheitlichung der Kontrollen kann eine Unterstützung aus dem EMFF für die Durchführung von transnationalen Projekten zur Entwicklung und Erprobung von zwischenstaatlichen Systemen zur Kontrolle, Inspektion und Durchführung gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, näher bestimmt in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, gewährt werden.
(4) Förderfähig sind insbesondere die nachstehenden Arten von Vorhaben:
- a)
- internationale Programme zur Schulung des für die Begleitung, Kontrolle und Überwachung von Fangtätigkeiten zuständigen Personals;
- b)
- Initiativen, auch in Form von Seminaren und Medieninstrumenten, zur Vereinheitlichung der Auslegung von Rechtsvorschriften und der sich daraus ergebenden Kontrollen innerhalb der Union.
(5) Für die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Vorhaben wird nur ein betroffener Mitgliedstaat als Begünstigter benannt.
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