Artikel 89 VO (EU) 2014/508
Beiräte
(1) Für die Betriebskosten der mit Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Beiräte wird eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt.
(2) Beiräte mit Rechtspersönlichkeit können als Gremien, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, eine finanzielle Unterstützung der Union beantragen.
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