Artikel 95 VO (EU) 2014/508

Intensität der öffentlichen Beihilfen

(1) Die Mitgliedstaaten wenden bei öffentlichen Beihilfen einen maximalen Beihilfesatz von 50 % der gesamten förderfähigen Ausgaben des Vorhabens an.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bei öffentlichen Beihilfen einen Beihilfesatz von 100 % der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens anwenden, wenn

a)
der Begünstigte eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder ein Unternehmen ist, das gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, sofern die Beihilfe für die Erbringung solcher Dienstleistungen gewährt wird;
b)
das Vorhaben die Lagerhaltungsbeihilfe gemäß Artikel 67 betrifft;
c)
das Vorhaben die Ausgleichsregelung gemäß Artikel 70 betrifft;
d)
das Vorhaben die Datenerhebung gemäß Artikel 77 betrifft;
e)
das Vorhaben die Gewährung von Unterstützung nach Artikel 33 oder Artikel 34 oder Ausgleichszahlungen nach Artikel 54, Artikel 55, Artikel 56 Artikel 68 Absatz 3 oder Artikel 69 Absatz 3 betrifft;
f)
das Vorhaben Maßnahmen der IMP nach Artikel 80 betrifft.

(3) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bei öffentlichen Beihilfen einen Beihilfesatz zwischen 50 % und 100 % der gesamten förderfähigen Ausgaben anwenden, wenn

a)
das Vorhaben im Rahmen von Titel V Kapitel I, II oder IV durchgeführt wird und alle folgenden Kriterien erfüllt:

i)
es ist von kollektivem Interesse;
ii)
es hat einen kollektiven Begünstigten;
iii)
es weist, gegebenenfalls auf lokaler Ebene, innovative Aspekte auf;

b)
das Vorhaben im Rahmen von Titel V Kapitel III durchgeführt wird, es eines der in Buchstabe a Ziffern i, ii oder iii genannten Kriterien erfüllt und wenn seine Ergebnisse öffentlich zugänglich gemacht werden.

(4) Abweichend von Absatz 1 gelten für bestimmte Arten von Vorhaben zusätzliche Prozentpunkte gemäß Anhang I.

(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung dessen, wie die verschiedenen Prozentpunkte der Intensität der öffentlichen Beihilfe in Fällen anzuwenden sind, in denen mehrere Voraussetzungen des Anhangs I erfüllt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

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