Artikel 98 VO (EU) 2014/508
Übermittlung von Finanzdaten
(1) Bis zum 31. Januar und zum 31. Juli übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf elektronischem Wege eine Vorausschätzung des Betrags, für den sie von der Einreichung von Zahlungsanträgen im laufenden und im darauffolgenden Haushaltsjahr ausgehen.
(2) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung, des für die Einreichung von Finanzdaten an die Kommission zu verwendenden Modells. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
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