Artikel 99 VO (EU) 2014/508
Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten
(1) Zusätzlich zu den Finanzkorrekturen nach Artikel 143 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 nehmen die Mitgliedstaaten die Finanzkorrekturen vor, wenn der Begünstigte die Anforderungen nach Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung nicht erfüllt.
(2) Für die Fälle von Finanzkorrekturen nach Absatz 1 legen die Mitgliedstaaten den Betrag der Finanzkorrektur fest, der in angemessenem Verhältnis zu der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des Verstoßes oder der Straftat durch den Begünstigten und dem Umfang des EMFF-Beitrags zu der Wirtschaftstätigkeit des Begünstigten stehen muss.
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