ANHANG V VO (EU) 2014/508

INFORMATION UND KOMMUNIKATION ÜBER DIE UNTERSTÜTZUNG AUS DEM EMFF

1.
Liste der Vorhaben

Die Liste der Vorhaben nach Artikel 119 soll in zumindest einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats Felder für folgende Angaben enthalten:

Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und natürlichen Personen im Einklang mit dem nationalen Recht)

Kennnummer im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (CFR) gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 (nur auszufüllen, wenn das Vorhaben mit einem Fischereifahrzeug verbunden ist);

Bezeichnung des Vorhabens;

Zusammenfassung des Vorhabens;

Datum des Beginns des Vorhabens;

Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens);

Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens;

Betrag der Unionsbeteiligung;

Postleitzahl des Vorhabens;

Land;

Bezeichnung der Priorität der Union;

Datum der letzten Aktualisierung der Liste der Vorhaben.

2.
Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit

(1)
Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass mit den Informations- und Publizitätsmaßnahmen durch den Einsatz verschiedener Kommunikationsformen und -verfahren auf der geeigneten Ebene eine möglichst breite Medienberichterstattung angestrebt wird.
(2)
Dem Mitgliedstaat obliegt es, zumindest die nachstehenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen zu organisieren:

a)
eine größere Informationsmaßnahme anlässlich des Anlaufens des operationellen Programms;
b)
mindestens zwei Mal während des Programmplanungszeitraums eine größere Informationsmaßnahme, durch die auf die Finanzierungsmöglichkeiten und die verfolgten Strategien aufmerksam gemacht wird und mit der die mit dem operationellen Programm erzielten Erfolge vorgestellt werden;
c)
Präsentation der Flagge oder gegebenenfalls des Emblems der Union vor jeder Verwaltungsbehörde oder an einer anderen für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle an deren Standort;
d)
elektronische Veröffentlichung der Liste der Vorhaben nach Abschnitt 1;
e)
Nennung von Beispielen für Vorhaben für jedes operationelle Programm auf der einzigen Website oder der über das Internetportal der einzigen Website zugänglichen Website des operationellen Programms; die Beispiele sollten in einer weit verbreiteten Amtssprache der Union, bei der es sich nicht um die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats handeln darf, gehalten sein;
f)
Sicherstellung, dass ein Teil der einzigen Website für eine kurze Zusammenfassung der Innovations- und Ökoinnovationsvorhaben bestimmt ist;
g)
Aktualisierung der Informationen, die über die Durchführung des operationellen Programms sowie die wichtigsten damit erzielten Erfolge auf der einzigen Website oder der über das Internetportal der einzigen Website zugänglichen Website des operationellen Programms eingestellt sind;
h)
Gewährleistung, dass eine Zusammenfassung der Maßnahmen, mit denen die Einhaltung der GFP-Vorschriften sichergestellt wird, einschließlich der Fälle der Nichteinhaltung durch Mitgliedstaaten oder Begünstigte, sowie der erlassenen Abhilfemaßnahmen wie Finanzkorrekturen öffentlich verfügbar gemacht wird.

(3)
Die Verwaltungsbehörde bezieht entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten die nachstehenden Stellen in die Informations- und Publizitätsmaßnahmen ein:

a)
die in Artikel 5 der Verordnung(EU) Nr. 1303/2013 genannten Partner;
b)
Informationszentren der Union sowie Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten;
c)
Bildungs- und Forschungseinrichtungen.

Durch diese Stellen sollen die in Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen weite Verbreitung finden.

3.
Informationsmaßnahmen für potenzielle Begünstigte und für Begünstigte

3.1.
Informationsmaßnahmen für potenzielle Begünstigte

(1)
Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass möglichst viele potenzielle Begünstigte und alle Interessenträger über die mit dem operationellen Programm verfolgten Ziele und die vom EMFF gebotenen Finanzierungsmöglichkeiten informiert werden.
(2)
Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass potenzielle Begünstigte zumindest über Folgendes informiert werden:

a)
die Bedingungen, die zu erfüllen sind, damit Ausgaben für eine Förderung im Rahmen eines operationellen Programms in Frage kommen;
b)
eine Beschreibung der Zulässigkeitskriterien für die Anträge, der Verfahren zur Prüfung der Finanzierungsanträge und der betreffenden Fristen;
c)
die Kriterien für die Auswahl der zu unterstützenden Vorhaben;
d)
die Ansprechpartner auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, die über die operationellen Programme Auskunft geben können;
e)
in den Anträgen sollten Kommunikationsaktivitäten vorgeschlagen werden, die in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des Vorhabens stehen und mit denen die Öffentlichkeit über die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele und die dafür von der Union gewährte Unterstützung informiert wird.

3.2.
Informationsmaßnahmen für Begünstigte

Die Verwaltungsbehörde unterrichtet die Begünstigten darüber, dass sie sich mit der Annahme der Finanzierung mit der Aufnahme in die nach Artikel 119 Absatz 2 veröffentlichte Liste der Vorhaben einverstanden erklären.

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