Artikel 1 VO (EU) 2014/510

Gegenstand und Anwendungsbereich

Die vorliegende Verordnung legt die Handelsregelung für die Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und die Ausfuhren von Nicht-Anhang-I-Waren und landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die Bestandteile dieser Nicht-Anhang-I-Waren sind, fest.

Diese Verordnung gilt ebenfalls für die Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen einer internationalen Übereinkunft, die von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossen oder vorläufig angewendet wird und die eine Gleichsetzung dieser Erzeugnisse mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen vorsieht, die unter den präferenziellen Handelsverkehr fallen.

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