Präambel VO (EU) 2014/510

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates(3) und die Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates(4) müssen infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon angepasst werden, insbesondere im Hinblick auf die eingeführte Unterscheidung zwischen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten. Weitere Anpassungen sind erforderlich, um geltende Rechtsvorschriften klarer und transparenter zu gestalten.
(2)
Das wichtigste im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehene Instrument der Gemeinsamen Agrarpolitik (im Folgenden „GAP” ) war bis zum 31. Dezember 2013 die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(5).
(3)
Im Rahmen der Reform der GAP wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) ersetzt. Die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 und die Verordnung (EG) Nr. 614/2009 sollten an diese Verordnung angepasst werden, damit die Kohärenz der Handelsvereinbarungen mit Drittländern über landwirtschaftliche Erzeugnisse einerseits und über aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren andererseits gewahrt bleibt.
(4)
Bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse werden sowohl für die Herstellung landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse als auch nicht in Anhang I AEUV aufgeführter Waren verwendet. Im Rahmen der GAP und der gemeinsamen Handelspolitik sind entsprechende Maßnahmen erforderlich, um zum einen die Auswirkungen, die der Handel mit diesen Erzeugnissen und Waren auf die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV hat, und zum anderen die Art und Weise zu berücksichtigen, in der die nach Artikel 43 AEUV beschlossenen Maßnahmen angesichts der unterschiedlichen Beschaffungskosten dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse innerhalb und außerhalb der Union die Wirtschaftsbedingungen für diese Erzeugnisse und Waren beeinflussen.
(5)
Um den unterschiedlichen Gegebenheiten in der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelindustrie der Union Rechnung zu tragen, wird in der Union zwischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Anhang I AEUV und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht in diesem Anhang aufgeführt sind, unterschieden. Diese Unterscheidung wird möglicherweise in einigen Drittländern, mit denen die Union Übereinkünfte schließt, nicht vorgenommen. Daher sollte vorgesehen werden, dass die allgemeinen Regeln für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die nicht in Anhang I AEUV aufgeführt sind, in Fällen, in denen eine internationale Übereinkunft eine Gleichsetzung dieser beiden Arten von Erzeugnissen vorsieht, auch auf bestimmte im betreffenden Anhang aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse ausgedehnt werden.
(6)
Wird in dieser Verordnung auf internationale Übereinkünfte Bezug genommen, die von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossen oder vorläufig angewendet werden, so gilt dies als Bezugnahme auf Artikel 218 AEUV.
(7)
Zur Vermeidung eventueller nachteiliger Auswirkungen auf den Unionsmarkt und die Wirksamkeit der GAP durch die Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse sollte es möglich sein, auf die Einfuhren solcher Erzeugnisse zusätzliche Einfuhrzölle zu erheben, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
(8)
Bei Eieralbumin und Milchalbumin handelt es sich um landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die nicht in Anhang I AEUV aufgeführt sind. Aus Gründen der Harmonisierung und Vereinfachung sollte die in der Verordnung (EG) Nr. 614/2009 festgelegte gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin in die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren aufgenommen werden. Angesichts der Tatsache, dass Eier weitgehend durch Eieralbumin und bis zu einem gewissen Umfang durch Milchalbumin ersetzt werden können, sollte die Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin der entsprechenden Regelung für Eier entsprechen.
(9)
Unbeschadet besonderer Bestimmungen über präferenzielle Handelsabkommen nach der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) sowie anderer autonomer Handelsregelungen der Union ist es notwendig, die wichtigsten Regeln für die Handelsregelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Nicht-Anhang-I-Waren festzulegen. Ferner müssen gemäß diesen Regeln Bestimmungen über die Festsetzung von verringerten Einfuhrzöllen, Zollkontingenten und über die Gewährung von Ausfuhrerstattungen festgelegt werden. Diese Regelungen und Bestimmungen sollten den Einschränkungen der Einfuhrzölle und Ausfuhrsubventionen Rechnung tragen, die sich aus den von der Union im Rahmen des WTO-Übereinkommens und im Rahmen bilateraler Vereinbarungen eingegangenen Verpflichtungen ergeben.
(10)
Aufgrund der Verflechtung der Märkte für Eieralbumin und Milchalbumin und dem Markt für Eier sollte es möglich sein, die Vorlage einer Einfuhrlizenz für Einfuhren von Eieralbumin und Milchalbumin zu verlangen, und die Regelungen für die aktive Veredelung von Eieralbumin und Milchalbumin auszusetzen, wenn der Unionsmarkt für diese Produkte bzw. für Eier durch den aktiven Veredelungsverkehr von Eieralbumin oder Milchalbumin gestört wird oder gestört zu werden droht. Es sollte möglich sein, die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Eieralbumin und Milchalbumin und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen einer Lizenz an gewisse Auflagen in Bezug auf deren Ursprung, Herkunft, Echtheit und Qualitätsmerkmale zu binden.
(11)
Um den Entwicklungen des Handels und der Märkte, den Anforderungen der Märkte für Eieralbumin und Milchalbumin bzw. für Eier und den Ergebnissen der Überwachung der Einfuhren von Eieralbumin und Milchalbumin Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich folgender Aspekte zu erlassen: Vorschriften, die die Pflicht zur Vorlage einer Einfuhrlizenz für die Einfuhr von Eieralbumin und Milchalbumin zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr einführen, Vorschriften über die Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Lizenz ergeben, und deren Rechtswirkung, Fälle, in denen eine Toleranz in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtung, die in der Lizenz angegebene Menge einzuführen, besteht, Vorschriften über die Bindung der Erteilung einer Einfuhrlizenz und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an die Vorlage eines von einem Drittland oder einer Einrichtung ausgestellten Dokuments, mit dem u. a. der Ursprung, die Herkunft, die Echtheit und die Qualitätsmerkmale des Erzeugnisses bescheinigt werden, Vorschriften über die Übertragung der Einfuhrlizenzen oder die Einschränkung ihrer Übertragung, Festlegung, in welchen Fällen die Vorlage einer Einfuhrlizenz nicht erforderlich ist und in welchen Fällen die Stellung einer Sicherheit zur Gewährleistung, dass die Erzeugnisse während der Gültigkeitsdauer der Lizenz eingeführt werden, erforderlich bzw. nicht erforderlich ist.
(12)
Bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die nicht in Anhang I AEUV aufgeführt sind, werden unter Verwendung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hergestellt, die der GAP unterliegen. Die Zollsätze bei der Einfuhr dieser landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse sollten daher die Preisunterschiede bei den verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen dem Weltmarkt und dem Unionsmarkt ausgleichen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden Verarbeitungsindustrie gewährleisten.
(13)
Im Rahmen der Handelspolitik der Union werden in einigen internationalen Übereinkünften in Bezug auf den Agrarteilbetrag, die Zusatzzölle für Zucker und Mehl und den Wertzoll Herabsetzungen oder das schrittweise Auslaufen der Einfuhrzölle für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gewährt. Es sollte möglich sein, diese Herabsetzungen unter Berücksichtigung der Agrarteilbeträge für den nichtpräferenziellen Handel festzusetzen.
(14)
Der Agrarteilbetrag der Einfuhrzölle sollte die Preisunterschiede bei den zur Herstellung der betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen dem Weltmarkt und dem Unionsmarkt ausgleichen. Aus diesem Grunde sollte zwischen der Errechnung des Agrarteilbetrags des auf die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse anzuwendenden Einfuhrzolls und des Einfuhrzolls auf die in unverändertem Zustand eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse ein enger Bezug gewahrt bleiben.
(15)
Zur Umsetzung der internationalen Übereinkünfte, die eine Herabsetzung oder das schrittweise Auslaufen der Einfuhrzölle auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse auf der Grundlage spezifischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse vorsehen, die für die Herstellung dieser landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse verwendet wurden oder als verwendet gelten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich folgender Aspekte zu erlassen: Erstellung eines Verzeichnisses landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die als für die Herstellung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse verwendet gelten sollen, Festlegung äquivalenter Mengen und der Regeln zur Umrechnung anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse in äquivalente Mengen der einzelnen als verwendet geltenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse, notwendige Elemente zur Berechnung des ermäßigten Agrarteilbetrags und der ermäßigten Zusatzzölle und Berechnungsmethoden sowie Geringfügigkeitsschwellen, unterhalb derer die ermäßigten Agrarteilbeträge und die Zusatzzölle für Zucker und Mehl null zu betragen haben.
(16)
Es ist möglich, Zollzugeständnisse für Einfuhren von unbeschränkten Mengen der betreffenden Waren oder von beschränkten Mengen im Rahmen eines Zollkontingents zu gewähren. Werden im Rahmen bestimmter internationaler Übereinkünfte innerhalb der Kontingente Zugeständnisse gewährt, sollten die Zollkontingente von der Kommission eröffnet und verwaltet werden. Aus praktischen Gründen ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Verwaltung des nichtlandwirtschaftlichen Teilbetrags der Einfuhrzölle für Waren, für die Zollpräferenzen vereinbart wurden, denselben Regelungen unterliegt wie die Verwaltung des Agrarteilbetrags.
(17)
Aufgrund der Verflechtung der Märkte für Eieralbumin und Milchalbumin und dem Markt für Eier sollten die Zollkontingente für Eieralbumin und Milchalbumin im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf die gleiche Weise eröffnet und verwaltet werden, wie die Zollkontingente für Eier. Das Verwaltungsverfahren sollte gegebenenfalls dem Versorgungsbedarf des Unionsmarktes und der Notwendigkeit, dessen Gleichgewicht zu wahren, Rechnung tragen, dabei sollten bereits in der Vergangenheit angewandte Verfahren zugrunde gelegt werden, wobei etwaige Rechte aus den WTO-Übereinkommen zu berücksichtigen sind.
(18)
Zur Gewährleistung des gleichberechtigten Marktzugangs und der Gleichbehandlung aller Wirtschaftsteilnehmer sowie zur Berücksichtigung des Versorgungsbedarfs des Unionsmarkts und zur Erhaltung des Gleichgewichts auf diesem Markt sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich folgender Aspekte zu erlassen: Bedingungen für die Einreichung von Anträgen im Rahmen eines Zollkontingents und Vorschriften für die Übertragung von Ansprüchen innerhalb des Zollkontingents, Bindung der Teilnahme an einem Zollkontingent an die Stellung einer Sicherheit sowie die besonderen Merkmale, Anforderungen oder Einschränkungen, die für das Zollkontingent gelten.
(19)
Um sicherzustellen, dass es möglich ist, Ausfuhrerzeugnissen bei der Einfuhr in ein Drittland gemäß den von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften unter bestimmten Bedingungen eine besondere Behandlung zu gewähren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Vorschriften zu erlassen, mit denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgefordert werden, auf Antrag und nach angemessener Überprüfung ein Dokument auszustellen, in dem die Einhaltung der Bedingungen für Erzeugnisse bescheinigt wird, denen im Falle ihrer Ausfuhr eine besondere Behandlung bei der Einfuhr in ein Drittland zugutekommen kann, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden.
(20)
Möglicherweise kann der Bedarf der Verarbeitungsindustrie an landwirtschaftlichen Rohstoffen unter Wettbewerbsbedingungen nicht vollständig durch solche Rohstoffe aus der Union gedeckt werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(8) sieht vor, dass Waren zum aktiven Veredelungsverkehr zugelassen werden können, sofern sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllen, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(9) vorgesehen sind. Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 soll durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) ersetzt werden, allerdings erst mit Wirkung zum 1. Juni 2016. Daher sollte in dieser Verordnung auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Bezug genommen werden, insbesondere dahin gehend, dass künftig Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 als Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 anzusehen sind. Unter genau definierten Bedingungen sollten die wirtschaftlichen Voraussetzungen bei der Zulassung bestimmter Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum Veredelungsverkehr als erfüllt gelten. Diese Mengen sollten anhand eines Bedarfsrahmenplans bestimmt werden, wobei faire Zugangsbedingungen zu den verfügbaren Mengen, die Gleichbehandlung aller Wirtschaftsteilnehmer sowie die Transparenz mithilfe eines Systems von den Mitgliedstaaten auszustellender Lizenzen für die aktive Veredelung (im Folgenden „AV-Lizenzen” ) gewährleistet werden sollten.
(21)
Zur Gewährleistung einer umsichtigen und wirksamen Verwaltung des aktiven Veredelungsverkehrs, wobei der Situation auf dem Unionsmarkt für die betreffenden Grunderzeugnisse sowie den Bedürfnissen und Verfahren der Verarbeitungsindustrie Rechnung zu tragen ist, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich folgender Aspekte zu erlassen: Verzeichnis jener landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die AV-Lizenzen ausgestellt werden können, Rechte, die sich aus der AV-Lizenz ergeben und deren Rechtswirkung, Bestimmungen bezüglich der Übertragung von Ansprüchen zwischen Wirtschaftsteilnehmern und Vorschriften über die Echtheit der Lizenz, ihre Übertragung oder Einschränkungen ihrer Übertragbarkeit, die für die Zuverlässigkeit und Effizienz des AV-Lizenzsystems notwendig sind.
(22)
Für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die bei der Herstellung von nicht in Anhang I AEUV aufgeführten Waren verwendet werden, sollten Ausfuhrerstattungen im Rahmen der WTO-Verpflichtungen der Union vorgesehen werden, damit die Hersteller dieser Waren nicht bei den Preisen benachteiligt werden, zu denen sie infolge der GAP einkaufen müssen. Diese Erstattungen sollten nur die Differenz abdecken, die bei einem bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnis zwischen dem Unions- und dem Weltmarktpreis besteht. Entsprechende Bestimmungen sollten daher als Bestandteil einer Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren festgelegt werden.
(23)
Bei der Aufstellung des Verzeichnisses der Nicht-Anhang-I-Waren, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, sollte Folgendes berücksichtigt werden: die Auswirkungen der Preisunterschiede der verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zwischen dem Weltmarkt und dem Unionsmarkt und die Notwendigkeit eines vollständigen oder teilweisen Ausgleichs dieses Unterschieds, damit die Ausfuhr der bei der Herstellung der betreffenden Nicht-Anhang-I-Waren verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse erleichtert wird.
(24)
Es gilt sicherzustellen, dass für eingeführte Nicht-Anhang-I-Waren, die für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zugelassen und wiederausgeführt, nach Verarbeitung ausgeführt oder zu anderen Nicht-Anhang-I-Waren hinzugefügt werden, keine Ausfuhrerstattung gewährt wird. Im Falle von Importgetreide, -reis, -milch und -milcherzeugnissen oder -eiern, die für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zugelassen werden, gilt es sicherzustellen, dass keine Erstattung gewährt wird, wenn diese Erzeugnisse nach Verarbeitung bzw. Hinzufügung zu Nicht-Anhang-I-Waren ausgeführt werden.
(25)
Die Ausfuhrerstattungssätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die als Nicht-Anhang-I-Waren ausgeführt werden, sollten gemäß den gleichen Regeln und praktischen Regelungen und nach demselben Verfahren wie die Ausfuhrerstattungssätze für die in unverändertem Zustand ausgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse festgesetzt werden, in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates(11).
(26)
In Anbetracht des engen Zusammenhangs zwischen den Nicht-Anhang-I-Waren und den zur Herstellung dieser Nicht-Anhang-I-Waren verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen einerseits, und der Unterschiede zwischen diesen Waren und Erzeugnissen andererseits ist es erforderlich, die Möglichkeit einer Anwendung der in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten horizontalen Vorschriften für Ausfuhrerstattungen auf Nicht-Anhang-I-Waren vorzusehen.
(27)
Damit den spezifischen Herstellungsprozessen und handelsbezogenen Anforderungen im Falle von Nicht-Anhang-I-Waren, die bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse enthalten, Rechnung getragen wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich folgender Aspekte zu erlassen: Vorschriften zu den Eigenschaften der auszuführenden Nicht-Anhang-I-Waren und der zu deren Herstellung verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, Vorschriften zur Bestimmung der Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach der Verarbeitung in Nicht-Anhang-I-Waren ausgeführt werden, Vorschriften über den Nachweis der Zusammensetzung der ausgeführten Nicht-Anhang-I-Waren, Vorschriften, die eine Erklärung über die Verwendung bestimmter eingeführter landwirtschaftlicher Erzeugnisse verlangen, Vorschriften über die Gleichstellung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Grunderzeugnissen sowie über die Bestimmung der jeweiligen Referenzmenge der einzelnen Grunderzeugnisse und die Anwendung horizontaler Bestimmungen zu Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf Nicht-Anhang-I-Waren.
(28)
Die Einhaltung der Ausfuhrbeschränkungen, die durch die von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossenen oder vorläufig angewendeten internationalen Übereinkünfte eingeführt wurden, sollte durch die Erteilung von Erstattungsbescheinigungen für die vertraglich vorgesehenen Zeiträume unter Berücksichtigung des für die kleinen Ausführer vorgesehenen jährlichen Betrags gewährleistet werden.
(29)
Die Ausfuhrerstattungen sind im Rahmen der verfügbaren Gesamtmengen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage bezüglich des Handels mit Nicht-Anhang-I-Waren zu gewähren. Das System für Erstattungsbescheinigungen sollte eine wirksame Verwaltung der Erstattungsbeträge ermöglichen.
(30)
Es sollte vorgesehen werden, dass die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Erstattungsbescheinigungen in der gesamten Union gültig sind und ihre Erteilung an die Stellung einer Sicherheit gebunden ist, die gewährleisten soll, dass der Wirtschaftsteilnehmer die Erstattungen beantragt. Es sind Regelungen für die Erstattungen im Rahmen der Vorausfestsetzung für alle anwendbaren Erstattungssätze und für die Stellung und Freigabe von Sicherheiten festzulegen.
(31)
Zur Überwachung der Ausgaben für Ausfuhrerstattungen und der Umsetzung des Systems der Erstattungsbescheinigungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich folgender Aspekte zu erlassen: Vorschriften über die Rechte und Pflichten, die sich im Zusammenhang mit den Erstattungsbescheinigungen ergeben, Vorschriften über ihre Übertragung oder Einschränkungen ihrer Übertragung, Fälle und Situationen, in denen die Vorlage einer Erstattungsbescheinigung oder die Stellung einer Sicherheit nicht erforderlich sind, und über die Toleranzschwelle, innerhalb derer keine Verpflichtung zur Beantragung von Erstattungen besteht.
(32)
Bei der Beurteilung der Auswirkungen der gezielten Maßnahmen betreffend Ausfuhrerstattungen sollte generell die Gesamtheit der Verarbeitungsbetriebe für landwirtschaftliche Erzeugnisse und insbesondere die Lage der kleinen und mittleren Unternehmen berücksichtigt werden. Die kleinen Exporteure sollten angesichts ihrer besonderen Bedürfnisse in den Genuss eines Gesamtbetrags pro Haushaltsjahr kommen und von der Vorlage von Bescheinigungen im Rahmen der Regelung über die Gewährung von Ausfuhrerstattungen befreit werden können.
(33)
Werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Maßnahmen betreffend die Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen erlassen und ist davon auszugehen, dass die Ausfuhr von Nicht-Anhang-I-Waren mit einem hohen Anteil des betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisses die Verwirklichung der Ziele dieser Maßnahmen behindern wird, so sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Festlegung äquivalenter Maßnahmen zu erlassen, die unter Einhaltung aller Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften bei der Ausfuhr der betreffenden Nicht-Anhang-I-Waren getroffen werden.
(34)
Im Rahmen bestimmter internationaler Übereinkünfte kann die Union Einfuhrzölle und die für Ausfuhren zu zahlenden Beträge auf den vollständigen oder teilweisen Ausgleich der Preisunterschiede bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen begrenzen, die zur Herstellung von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen oder der betreffenden Nicht-Anhang-I-Waren verwendet werden. Es ist erforderlich, für diese landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse und Nicht-Anhang-I-Waren festzulegen, dass die betreffenden Beträge gemeinsam als Bestandteil des Gesamtzolls bestimmt werden und die Unterschiede zwischen den Preisen der zu berücksichtigenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf dem Markt des betreffenden Landes oder Gebiets und auf dem Unionsmarkt auszugleichen haben.
(35)
Da die Zusammensetzung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse und Nicht-Anhang-I-Waren für die korrekte Anwendung der mit dieser Verordnung festgelegten Handelsvereinbarung von Bedeutung sein kann, sollte eine Möglichkeit geschaffen werden, ihre Zusammensetzung mit Hilfe von qualitativen und quantitativen Analysen zu ermitteln.
(36)
Zur Umsetzung der von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünfte und um Klarheit und Kohärenz mit den Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(12) zu wahren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der entsprechenden Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Teile dieser Verordnung und ihrer Anhänge zu erlassen.
(37)
Es sind Bestimmungen vorzusehen, nach denen die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Angaben übermitteln, die zur Umsetzung der Handelsregelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und Nicht-Anhang-I-Waren erforderlich sind.
(38)
Um die Integrität der Informationssysteme sowie die Echtheit und Lesbarkeit der Dokumente und der übermittelten dazugehörigen Daten zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich folgender Aspekte zu erlassen: Art und Typ der zu notifizierenden Informationen, Kategorien der zu verarbeitenden Daten, Höchstdauer der Speicherung und Zweck ihrer Verarbeitung, Zugriffsrechte bezüglich der Informationen oder Informationssysteme und Bedingungen für die Veröffentlichung der Informationen.
(39)
Es gilt das Unionsrecht zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(13) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(14).
(40)
Zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands für die Wirtschaftsteilnehmer und die nationalen Behörden sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Festlegung einer Schwelle zu erlassen, unterhalb derer folgende Beträge nicht zu gewähren bzw. zu erheben sind: Einfuhrzölle, zusätzliche Einfuhrzölle, herabgesetzte Einfuhrzölle, Ausfuhrerstattungen und Beträge, die beim Ausgleich für einen gemeinsam festgesetzten Preis zu erheben oder zu entrichten sind.
(41)
In Anbetracht des engen Zusammenhangs zwischen den Nicht-Anhang-I-Waren und den zur Herstellung dieser Nicht-Anhang-I-Waren verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist es erforderlich, die entsprechende Anwendung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) festgelegten und erlassenen horizontalen Vorschriften zu Sicherheiten, Kontrollen, Überprüfungen, Prüfungen und Sanktionen auf Nicht-Anhang-I-Waren vorzusehen.
(42)
Um die Anwendung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen horizontalen Bestimmungen auf Einfuhrlizenzen und Zollkontingente für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und auf Ausfuhrerstattungen und Erstattungsbescheinigungen für Nicht-Anhang-I-Waren sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich Vorschriften zur erforderlichen Anpassung der gemäß der genannten Verordnung erlassenen horizontalen Bestimmungen zu Sicherheiten, Kontrollen, Überprüfungen, Prüfungen und Sanktionen zu erlassen.
(43)
Bei dem Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(44)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich der Einfuhren sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich folgender Maßnahmen übertragen werden: Bestimmung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, bei deren Einfuhr ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben wird, um etwaige nachteilige Auswirkungen auf den Unionsmarkt zu vermeiden oder zu bekämpfen, Anwendung dieser zusätzlichen Einfuhrzölle hinsichtlich der Fristen zum Nachweis des Einfuhrpreises, Vorlage von Belegen und Festlegung der Höhe der zusätzlichen Einfuhrzölle, Festsetzung der repräsentativen Preise und Auslösungsvolumina für die Zwecke der zusätzlichen Einfuhrzölle, Format und Inhalt der Einfuhrlizenzen für Eieralbumin und Milchalbumin, Beantragung sowie Erteilung und Verwendung dieser Einfuhrlizenzen, ihre Gültigkeitsdauer, Verfahren zur Stellung von Sicherheiten bezüglich dieser Lizenzen und ihre Höhe, Nachweise, dass die Anforderungen zur Verwendung der Einfuhrlizenzen eingehalten worden sind, Toleranzgrenze in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtung, die in der Einfuhrlizenz angegebene Menge einzuführen Ausstellung von Ersatzlizenzen und Zweitschriften von Einfuhrlizenzen, Behandlung der Einfuhrlizenzen durch die Mitgliedstaaten sowie für die Verwaltung des Systems der Einfuhrlizenzen für Eieralbumin und Milchalbumin erforderlicher Informationsaustausch einschließlich der Verfahren für die besondere Amtshilfe zwischen Mitgliedstaaten, der Berechnung der Einfuhrzölle und der Festlegung der Höhe der Einfuhrzölle für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse im Rahmen internationaler Übereinkünfte,
(45)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich der Einfuhren sollten der Kommission auch Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der folgenden Maßnahmen übertragen werden: Festlegung pauschaler Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die für die Herstellung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse als verwendet gelten sollen für die Zwecke der Herabsetzung oder des schrittweisen Auslaufens der Einfuhrzölle, die unter den präferenziellen Handelsverkehr fallen, und Festlegung der entsprechenden Nachweispflichten, der jährlichen Zollkontingente und des für die Einfuhr landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union anzuwendenden Verwaltungsverfahrens, Verfahren für die Anwendung der in internationalen Übereinkünften oder dem Rechtsakt zum Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrregelung vorgesehenen Sonderbestimmungen, insbesondere der Garantien zum Nachweis der Art, der Herkunft und des Ursprungs des Erzeugnisses, zur Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung dieser Garantien, die Vorlage eines durch das Ausfuhrland ausgestellten Dokuments und zur Bestimmung und Verwendung der Erzeugnisse; Festlegung der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen, der Verfahren zur Stellung von Sicherheiten und ihrer Höhe, Verwendung dieser Einfuhrlizenzen und erforderlichenfalls spezifische Maßnahmen, insbesondere bezüglich der Bedingungen für die Stellung von Einfuhranträgen und deren Genehmigung im Rahmen des Zollkontingents sowie der entsprechenden Nachweispflichten.
(46)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich Einfuhren und der aktiven Veredelung sollten der Kommission auch Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der folgenden Maßnahmen übertragen werden: Bestimmungen zur Steuerung des Prozesses der Gewährleistung, dass die im Rahmen des Zollkontingents verfügbaren Mengen nicht überschritten werden, und Neuzuteilung nicht verwendeter Mengen aus dem Zollkontingent, Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr in die Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates(16) und Verordnung (EG) Nr. 625/2009 des Rates(17) oder Schutzmaßnahmen im Rahmen internationaler Übereinkünfte, Bestimmung der Menge der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die AV-Lizenzen ausgestellt werden können, Umsetzung des AV-Lizenzsystems hinsichtlich der erforderlichen Dokumente und Verfahren zur Beantragung und Erteilung von AV-Lizenzen, Verwaltung der AV-Lizenzen durch die Mitgliedstaaten, Amtshilfeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, Begrenzung der Mengen, für die AV-Lizenzen erteilt werden, Ablehnung der im Rahmen von AV-Lizenz-Anträgen beantragten Mengen und Aussetzung der Antragstellung für AV-Lizenzen, wenn Anträge für große Mengen gestellt werden, und Aussetzung der Regelungen für Umwandlung oder aktive Veredelung für Eieralbumin und Milchalbumin.
(47)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich Ausfuhren sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich folgender Maßnahmen übertragen werden: Anwendung der Erstattungssätze, Berechnung der Ausfuhrerstattungen, Gleichstellung bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Grunderzeugnissen sowie Bestimmung der jeweiligen Referenzmenge der einzelnen Grunderzeugnisse, Beantragung, Ausstellung und Verwaltung von Bescheinigungen für die Ausfuhr bestimmter Nicht-Anhang-I-Waren in bestimmte Zielländer, soweit dies in einer von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossenen oder vorläufig angewendeten internationalen Übereinkunft so vorgesehen ist, Behandlung des Verschwindens von Erzeugnissen und von Mengenverlusten während des Herstellungsprozesses sowie die Behandlung von Nebenerzeugnissen.
(48)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich Ausfuhren sollten der Kommission auch Durchführungsbefugnisse hinsichtlich folgender Maßnahmen übertragen werden: Festlegung der für die Durchführung des Ausfuhrerstattungssystems erforderlichen Verfahren zur Deklaration und zum Nachweis der Zusammensetzung der ausgeführten Nicht-Anhang-I-Waren; der vereinfachte Nachweis der Ankunft am Bestimmungsort bei differenzierten Erstattungen, Anwendung der horizontalen Bestimmungen zu Ausfuhrerstattungen für Nicht-Anhang-I-Waren; Durchführung des Systems der Ausfuhrerstattungsbescheinigungen hinsichtlich der Stellung, des Formats und des Inhalts des Antrags auf Ausstellung der Erstattungsbescheinigung, Format, Inhalt und Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung; Verfahren zur Beantragung und Erteilung von Erstattungsbescheinigungen und für deren Verwendung, Verfahren zur Stellung von Sicherheiten und ihre Höhe, Toleranzgrenze für nicht beantragte Ausfuhrerstattungsbeträge und Art des Nachweises der Erfüllung der Pflichten aus den Erstattungsbescheinigungen.
(49)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich Ausfuhren und bestimmter allgemeiner Vorschriften sollten der Kommission auch Durchführungsbefugnisse hinsichtlich folgender Maßnahmen übertragen werden: Behandlung von Ausfuhrerstattungsbescheinigungen durch die Mitgliedstaaten und Informationsaustausch und besondere Amtshilfeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Erstattungsbescheinigungen, Festsetzung des für kleine Ausführer bestimmten Gesamtbetrags und des jeweiligen Schwellenwerts für die Befreiung von der Pflicht zur Vorlage von Erstattungsbescheinigungen, Ausstellung von Ersatz-Erstattungsbescheinigungen und Zweitschriften von Erstattungsbescheinigungen; Begrenzung der Beträge, für die Erstattungsbescheinigungen erteilt werden können, Ablehnung der im Rahmen von Erstattungsanträgen beantragten Beträge und Aussetzung der Antragstellung für Erstattungsbescheinigungen, wenn Anträge für Beträge gestellt werden, die höher sind als die auf der Grundlage der Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften festgesetzten verfügbaren Beträge, erforderliche Verfahrensvorschriften und technische Kriterien für die Anwendung weiterer Maßnahmen bezüglich der Ausfuhren, Festsetzung des für den direkten Ausgleich im Präferenzverkehr anzuwendenden Zollsatzes und der damit zusammenhängenden zu zahlenden Beträge für Ausfuhren in das betroffene Land oder Gebiet, Sicherstellung, dass im Rahmen einer Präferenzregelung zur Ausfuhr angemeldete landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich nicht im Rahmen einer nichtpräferenziellen Übereinkunft ausgeführt werden und umgekehrt, Methoden der qualitativen und quantitativen Analyse von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Nicht-Anhang-I-Waren, die für deren Ermittlung erforderlichen technischen Bestimmungen und die Verfahren zu ihrer Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur.
(50)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich Ausfuhren und bestimmter allgemeiner Vorschriften sollten der Kommission auch Durchführungsbefugnisse hinsichtlich folgender Maßnahmen übertragen werden: für die Umsetzung der Verpflichtungen der Kommission und der Mitgliedstaaten zum Informationsaustausch notwendige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Mitteilung, den Vorschriften über die zu notifizierenden Informationen, den Vorkehrungen für die Verwaltung der zu notifizierenden Informationen sowie in Bezug auf Inhalt, Form, Zeitplan, Häufigkeit und Fristen der Mitteilungen und Vorkehrungen zur Übermittlung und Bereitstellung von Informationen und Dokumenten vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und des legitimen Interesses von Unternehmen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse sowie Anwendung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen horizontalen Bestimmungen zu Sicherheiten, Kontrollen, Überprüfungen, Prüfungen und Sanktionen auf Einfuhrlizenzen und Zollkontingente für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und auf Ausfuhrerstattungen und Erstattungsbescheinigungen für Nicht-Anhang-I-Waren.
(51)
Angesichts ihrer Besonderheiten sollten Durchführungsrechtsakte hinsichtlich der folgenden Maßnahmen ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(18) erlassen werden: Festsetzung der repräsentativen Preise und Auslösungsvolumina für die Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle sowie der Höhe der Einfuhrzölle im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union, Begrenzung der Mengen, für die AV-Lizenzen und Erstattungsbescheinigungen erteilt werden können, Ablehnung der mit entsprechenden Anträgen beantragten Mengen und Aussetzung der Antragstellung und Steuerung des Prozesses der Gewährleistung, dass die im Rahmen des Zollkontingents verfügbaren Mengen nicht überschritten werden und dass nicht verwendete Mengen aus dem Zollkontingent neu zugeteilt werden. Sämtliche andere Durchführungsrechtsakte nach dieser Verordnung sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen werden.
(52)
Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 sollte das Prüfverfahren angewandt werden, weil sich diese Rechtsakte auf die GAP gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii jener Verordnung beziehen.
(53)
Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse in die Union oder mit Störungen bzw. der Wahrscheinlichkeit von Störungen des Unionsmarktes die Aussetzung der Inanspruchnahme der Umwandlung oder der aktiven Veredelung für Eieralbumin und Milchalbumin aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.
(54)
Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es zur Verwirklichung des Ziels dieser Verordnung erforderlich und angemessen, die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren festzulegen. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(55)
Zur Wahrung des Status quo sollte diese Verordnung Anhänge enthalten, die Folgendes umfassen: ein Verzeichnis landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse, die Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 ersetzt; ein Verzeichnis von Nicht-Anhang-I-Waren, die Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 578/2010 der Kommission(19) sowie Anhang XX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ersetzt; ein Verzeichnis von Grunderzeugnissen, die zur Herstellung von Nicht-Anhang-I-Waren verwendet werden, die Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 578/2010 ersetzt; ein Verzeichnis landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle erhoben werden können, die Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 ersetzt; sowie ein Verzeichnis landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die zur Herstellung landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse verwendet werden, die Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 ersetzt.
(56)
Die Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 sind folglich aufzuheben.
(57)
Angesichts der Tatsache, dass vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung die erforderliche Kohärenz durch die Übergangsbestimmung in Artikel 230 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sichergestellt wurde, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich, nachdem die Verordnungen des Pakets zur Reform der GAP angenommen wurden, angewendet werden, wobei die Interessen der Rechtssicherheit und die legitimen Erwartungen der Wirtschaftsteilnehmer umfassend zu wahren sind —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 90.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. April 2014.

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 8).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(7)

Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).

(8)

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

(9)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(10)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(11)

Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12).

(12)

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(13)

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(14)

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(15)

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(16)

Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1).

(17)

Verordnung (EG) Nr. 625/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Regelung von Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 185 vom 17.7.2009, S. 1).

(18)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(19)

Verordnung (EU) Nr. 578/2010 der Kommission vom 29. Juni 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (ABl. L 171 vom 6.7.2010, S. 1).

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