Artikel 10 VO (EU) 2014/510
Herabsetzung und schrittweises Auslaufenlassen von Agrarteilbeträgen, Wertzöllen und Zusatzzöllen
(1) Wenn eine von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossene oder vorläufig angewendete Übereinkunft
- a)
- die Herabsetzung oder das schrittweise Auslaufen der Einfuhrzölle für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse vorsieht und
- b)
- festlegt, für welche Erzeugnisse, für welche Mengen der Waren oder welchen Wert der Kontingente diese Herabsetzung gilt, wie diese Mengen oder Werte berechnet werden oder welche Faktoren für die Herabsetzung des Agrarteilbetrags, der Zusatzzölle für Zucker und Mehl oder des Wertzollsatzes ausschlaggebend sind;
so kann der Agrarteilbetrag, die Zusatzzölle für Zucker und Mehl oder der Wertzoll Gegenstand der Herabsetzung oder des schrittweisen Auslaufens sein, wie er im Falle von Einfuhrzöllen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse vorgesehen ist.
Für Zwecke dieses Artikels kann der Agrarteilbetrag auch das landwirtschaftliche Element gemäß Anhang I Teil I Titel I Punkt B.1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 und gemäß Anhang 1 Teil III Abschnitt I Anlage 1 Tabelle 2 der genannten Verordnung umfassen.
(2) Sieht eine von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossene oder vorläufig angewendete Übereinkunft die Herabsetzung oder des schrittweisen Auslaufens der Agrarteilbeträge für die Erzeugnisse aus Tabelle 2 des Anhangs I dieser Verordnung vor, so wird der Zollanteil, der dem im Wertzoll enthaltenen Agrarteilbetrag entspricht, durch einen nicht auf Wertbasis bestimmten Agrarteilbetrag ersetzt.
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