Artikel 9 VO (EU) 2014/510

Durchführungsbefugnisse

Die Kommission erlässt erforderlichenfalls Durchführungsrechtsakte betreffend

a)
das Format und den Inhalt der Einfuhrlizenz;
b)
die Antragstellung für Einfuhrlizenzen sowie deren Erteilung und Verwendung;
c)
die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz, die Höhe der zu stellenden Sicherheit und die Verfahren für die Stellung einer Sicherheit;
d)
den Nachweis, dass die Anforderungen für die Verwendung der Einfuhrlizenzen eingehalten wurden;
e)
die Toleranzgrenze in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtung, die in der Einfuhrlizenz angegebene Menge einzuführen;
f)
die Ausstellung von Ersatzlizenzen und Zweitschriften von Einfuhrlizenzen;
g)
die Behandlung der Einfuhrlizenzen durch die Mitgliedstaaten und den für die Verwaltung der Regelung erforderlichen Informationsaustausch, einschließlich der Verfahren in Bezug auf die besondere Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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