Artikel 20 VO (EU) 2014/510

Durchführungsbefugnisse

(1) Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, Durchführungsrechtsakte betreffend

a)
die Festsetzung gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Mengen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die AV-Lizenzen ausgestellt werden können;
b)
die Form und den Inhalt der AV-Lizenzanträge;
c)
die Form, den Inhalt und die Gültigkeitsdauer der AV-Lizenzen;
d)
die erforderlichen Dokumente und das Verfahren für die Antragsstellung sowie für die Vergabe von AV-Lizenzen;
e)
die Verwaltung der AV-Lizenzen durch die Mitgliedstaaten;
f)
die Amtshilfeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Werden Mengen beantragt, die über die gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Mengen hinausgehen, so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 44 Absätze 2 oder 3 erlassen werden, die Mengen begrenzen, für die AV-Lizenzen erteilt werden, die im Rahmen von AV-Lizenz-Anträgen beantragten Mengen ablehnen und die Antragstellung für AV-Lizenzen für die betreffenden Erzeugnisse aussetzen.

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