Artikel 20 VO (EU) 2014/510
Durchführungsbefugnisse
(1) Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, Durchführungsrechtsakte betreffend
- a)
- die Festsetzung gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Mengen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die AV-Lizenzen ausgestellt werden können;
- b)
- die Form und den Inhalt der AV-Lizenzanträge;
- c)
- die Form, den Inhalt und die Gültigkeitsdauer der AV-Lizenzen;
- d)
- die erforderlichen Dokumente und das Verfahren für die Antragsstellung sowie für die Vergabe von AV-Lizenzen;
- e)
- die Verwaltung der AV-Lizenzen durch die Mitgliedstaaten;
- f)
- die Amtshilfeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Werden Mengen beantragt, die über die gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Mengen hinausgehen, so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 44 Absätze 2 oder 3 erlassen werden, die Mengen begrenzen, für die AV-Lizenzen erteilt werden, die im Rahmen von AV-Lizenz-Anträgen beantragten Mengen ablehnen und die Antragstellung für AV-Lizenzen für die betreffenden Erzeugnisse aussetzen.
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