Artikel 19 VO (EU) 2014/510

Übertragene Befugnisse

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 in Bezug auf folgende Aspekte delegierte Rechtsakte zu erlassen:

a)
ein Verzeichnis derjenigen für die Herstellung von Nicht-Anhang-I-Waren verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die AV-Lizenzen ausgestellt werden können;
b)
die Rechte, die sich aus der AV-Lizenz ergeben, sowie deren Rechtswirkung;
c)
Bestimmungen bezüglich der Übertragung von Ansprüchen aus AV-Lizenzen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern;
d)
die für die Zuverlässigkeit und Effizienz des AV-Lizenzsystems notwendigen Vorschriften über die Echtheit der Lizenz, ihre Übertragung oder Einschränkungen ihrer Übertragung.

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