Artikel 35 VO (EU) 2014/510

Analysemethoden

(1) Sofern dies in Bezug auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und Nicht-Anhang-I-Waren erforderlich ist, werden für die Zwecke von Handelsregelungen im Rahmen dieser Verordnung die Merkmale und die Zusammensetzung dieser Erzeugnisse und Waren durch eine Analyse von deren Komponenten ermittelt.

(2) Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse und Waren betreffend

a)
die Methoden der qualitativen und quantitativen Analyse,
b)
die zu ihrer Ermittlung erforderlichen technischen Bestimmungen,
c)
die Verfahren zu ihrer Einreihung in die KN.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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