Artikel 34 VO (EU) 2014/510

Direkter Ausgleich im Präferenzverkehr

(1) Soweit dies in einer von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossenen oder vorläufig angewendeten internationalen Übereinkunft so vorgesehen ist, kann der Zoll für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch einen Betrag ersetzt werden, der sich nach dem Unterschied zwischen den Agrarpreisen der Union und denen des betreffenden Landes oder Gebiets richtet, oder durch einen Ausgleichsbetrag zu einem für das betreffende Land oder Gebiet gemeinsam festgelegten Preis.

In diesem Fall werden die für Ausfuhren in das betreffende Land oder Gebiet zu zahlenden Beträge gemeinsam festgesetzt; dies geschieht auf derselben Grundlage wie beim Agrarteilbetrag des Einfuhrzolls und gemäß den Bedingungen der Übereinkunft.

(2) Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, Durchführungsrechtsakte, um

a)
den in Absatz 1 genannten Zoll und die damit zusammenhängenden, für Ausfuhren in das betreffende Land oder Gebiet zu zahlenden Beträge festzulegen,
b)
zu gewährleisten, dass im Rahmen einer Präferenzregelung zur Ausfuhr angemeldete landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse in Wirklichkeit nicht im Rahmen einer nichtpräferenziellen Regelung ausgeführt werden oder umgekehrt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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