Artikel 33 VO (EU) 2014/510
Sonstige Maßnahmen hinsichtlich der Ausfuhren
(1) Werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Maßnahmen betreffend die Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus Anhang III in Form von Abschöpfungen oder Abgaben erlassen und ist davon auszugehen, dass die Ausfuhr von Nicht-Anhang-I-Waren mit einem hohen Anteil des betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisses die Verwirklichung der Ziele dieser Maßnahmen behindern kann, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte hinsichtlich äquivalenter Maßnahmen im Hinblick auf die betreffenden Nicht-Anhang-I-Waren zu erlassen, sofern diese delegierten Rechtsakte alle Verpflichtungen achten, die sich aus im Einklang mit dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften ergeben. Diese delegierten Rechtsakte werden nur erlassen, sofern sich bestehende Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 als unzureichend erweisen.
Ist dies in den in Unterabsatz 1 genannten Fällen aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 43 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Absatz erlassen werden, Anwendung.
Solche Gründe äußerster Dringlichkeit können die Notwendigkeit von Sofortmaßnahmen zur Beseitigung oder Verhinderung einer Marktstörung umfassen, wenn die Gefahr einer Marktstörung so plötzlich oder unerwartet auftritt, dass Sofortmaßnahmen erforderlich sind, um der Lage effizient und wirksam abzuhelfen, oder wenn Maßnahmen verhindern würden, dass die Gefahr einer Marktstörung eintritt oder andauert oder sich eine schwerere oder anhaltende Störung entwickelt, oder wenn der Aufschub von Sofortmaßnahmen die Störung zu verursachen oder zu verschlimmern drohen oder später umfangreichere Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der Störung erforderlich machen oder die Erzeugungs- oder Marktbedingungen beeinträchtigen würde.
(2) Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahren und technischen Kriterien für die Anwendung von Absatz 1.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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