Artikel 31 VO (EU) 2014/510

Übertragene Befugnisse

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 in Bezug auf folgende Aspekte delegierte Rechtsakte zu erlassen:

a)
die Vorschriften über die Rechte und Pflichten, die sich aus der Erstattungsbescheinigung ergeben, einschließlich der Garantie, dass bei Erfüllung aller Bedingungen die Ausfuhrerstattungen geleistet werden, und über die Pflicht zur Beantragung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach der Verarbeitung zu Nicht-Anhang-I-Waren ausgeführt werden;
b)
die Vorschriften für die Übertragung der Erstattungsbescheinigung oder die Einschränkungen ihrer Übertragung;
c)
die Fälle und Situationen, in denen die Vorlage einer Erstattungsbescheinigung nach Artikel 28 Absatz 1 angesichts des Zwecks des Vorgangs, der fraglichen Summen und des kleinen Ausführern möglicherweise gewährten Gesamtbetrags nicht erforderlich ist;
d)
die Fälle und Situationen, in denen abweichend von Artikel 30 die Stellung einer Sicherheit nicht erforderlich ist;
e)
die Vorschriften über den in Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Toleranzbereich unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Haushaltsbeschränkungen einzuhalten.

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