Artikel 30 VO (EU) 2014/510

Sicherheit im Hinblick auf die Erstattungsbescheinigungen

(1) Die Erteilung der Erstattungsbescheinigungen ist an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die gewährleisten soll, dass der Wirtschaftsteilnehmer bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats Ausfuhrerstattungen für innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung getätigte Ausfuhren von Nicht-Anhang-I-Waren beantragt.

(2) Die Sicherheit verfällt ganz oder teilweise, wenn die Ausfuhrerstattung für innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung getätigte Ausfuhren nicht oder nur teilweise beantragt wurde.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 verfällt die Sicherheit jedoch nicht:

a)
wenn infolge höherer Gewalt die Waren nicht oder nur teilweise ausgeführt wurden bzw. die Ausfuhrerstattung nicht oder nur teilweise beantragt wird;
b)
wenn die nicht beantragten Erstattungsbeträge innerhalb des Toleranzbereichs bleiben.

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