Artikel 32 VO (EU) 2014/510

Durchführungsbefugnisse

(1) Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, Durchführungsrechtsakte betreffend

a)
Vorlage, Form und Inhalt des Antrags auf eine Erstattungsbescheinigung,
b)
Form, Inhalt und Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung,
c)
das Verfahren für die Beantragung sowie das Verfahren für die Erteilung von Erstattungsbescheinigungen und für deren Verwendung,
d)
das Verfahren für die Leistung einer Sicherheit und den Betrag dieser Sicherheit,
e)
den in Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Toleranzbereich unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Haushaltsbeschränkungen einzuhalten,
f)
die Art des Nachweises der Erfüllung der Pflichten aus den Erstattungsbescheinigungen,
g)
die Behandlung der Erstattungsbescheinigungen durch die Mitgliedstaaten und den für die Verwaltung der Regelung erforderlichen Informationsaustausch, einschließlich der Verfahren in Bezug auf die besondere Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten,
h)
die Festlegung des für kleine Ausführer bestimmten Gesamtbetrags und des jeweiligen Schwellenwerts für die Befreiung von der Pflicht zur Vorlage von Erstattungsbescheinigungen gemäß Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 2,
i)
die Ausstellung von Ersatzerstattungsbescheinigungen und Zweitschriften von Erstattungsbescheinigungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Wenn Beträge beantragt werden, die höher sind als die verfügbaren Beträge, die auf der Grundlage der Verpflichtungen aus im Einklang mit dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften festgesetzt wurden, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 44 Absatz 2 oder 3 erlassen, die die Beträge begrenzen, für die Erstattungsbescheinigungen erteilt werden dürfen, die die im Hinblick auf Erstattungsbescheinigungen beantragten Summen ablehnen bzw. die die Beantragung von Erstattungsbescheinigungen aussetzen.

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