Artikel 40 VO (EU) 2014/510
Sicherheiten, Kontrollen, Überprüfungen, Prüfungen und Sanktionen
(1) Erforderlichenfalls gelten die horizontalen Vorschriften über Sicherheiten, Kontrollen, Überprüfungen, Prüfungen und Sanktionen sowie über die Verwendung des Euro gemäß Artikel 58 bis 66, 79 bis 88 und 105 bis 108 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie die auf dieser Grundlage angenommenen Rechtsakte sinngemäß auch für Einfuhrlizenzen und Zollkontingente für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse sowie für Ausfuhrerstattungen und Erstattungsbescheinigungen für Nicht-Anhang-I-Waren.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Vorschriften zur erforderlichen Anpassung der auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Artikel angenommenen Bestimmungen für die Zwecke dieser Verordnung zu erlassen.
(3) Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, Durchführungsrechtsakte zur Anwendung der Bestimmungen, die auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Artikel für die Zwecke dieser Verordnung angenommen wurden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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