Artikel 39 VO (EU) 2014/510
Geringfügigkeitsschwellen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Schwellen zu erlassen, unterhalb deren die Mitgliedstaaten die gemäß den Artikeln 3, 5, 10, 22 und 34 geltenden Beträge nicht zu gewähren bzw. zu erheben brauchen. Die Schwelle wird auf einem Niveau festgesetzt, unter dem die Verwaltungskosten für die Anwendung der Beträge nicht mehr in einem vertretbaren Verhältnis zu den erhobenen oder gewährten Beträgen stünden.
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