Artikel 28 VO (EU) 2014/510

Erstattungsbescheinigungen

(1) Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die Bestandteile von Nicht-Anhang-I-Waren sind, werden gewährt, sofern ein entsprechender Antrag eingereicht wurde und eine zum Zeitpunkt der Ausfuhr gültige Erstattungsbescheinigung vorgelegt wird.

Kleine Ausführer einschließlich der Inhaber von Erstattungsbescheinigungen, die begrenzte Summen an Ausfuhrerstattungen beantragen, die zu gering sind, um von Erstattungsbescheinigungen abgedeckt zu sein, und die die Einhaltung der Haushaltsbeschränkungen nicht in Frage stellen, sind von der Vorlage einer Erstattungsbescheinigung befreit. Diese Befreiungen gehen nicht über einen für kleine Ausführer bestimmten Gesamtbetrag hinaus.

(2) Die Mitgliedstaaten erteilen jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Union eine Erstattungsbescheinigung. Die Erstattungsbescheinigungen sind unionsweit gültig.

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