Artikel 23 VO (EU) 2014/510
Festlegung der Ausfuhrerstattungen
(1) Die in Artikel 22 genannten Ausfuhrerstattungen werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Zusammensetzung der ausgeführten Waren und auf Basis der Ausfuhrerstattungssätze bestimmt, die für die einzelnen Grunderzeugnisse, aus denen sich die ausgeführten Waren zusammensetzen, festgelegt sind.
(2) Zwecks Festlegung der Ausfuhrerstattungen werden Erzeugnisse, die in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, v und vii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt und in Anhang III dieser Verordnung nicht genannt sind, Grunderzeugnissen oder aus der Verarbeitung von Grunderzeugnissen hervorgegangenen Erzeugnissen gleichgestellt.
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