Artikel 22 VO (EU) 2014/510

Waren und Erzeugnisse, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann

(1) Werden Nicht-Anhang-I-Waren ausgeführt, so werden für die zur Herstellung dieser Nicht-Anhang-I-Waren verwendeten und in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, v und vii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 196 der genannten Verordnung gewährt, wie in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt, und Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe b, sowie Artikel 196 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 finden Anwendung.

(2) Die in Absatz 1 genannten Ausfuhrerstattungen werden bezüglich der nachstehenden Waren nicht gewährt:

a)
eingeführte Nicht-Anhang-I-Waren, die gemäß Artikel 29 AEUV als im freien Verkehr befindlich gelten und wiederausgeführt werden;
b)
eingeführte Nicht-Anhang-I-Waren, die gemäß Artikel 29 AEUV als im freien Verkehr befindlich gelten und nach Verarbeitung ausgeführt werden oder anderen Nicht-Anhang-I-Waren hinzugefügt worden sind;
c)
Importgetreide, -reis, -milch und -milcherzeugnisse oder -eier, die gemäß Artikel 29 AEUV als im freien Verkehr befindlich gelten und nach Verarbeitung ausgeführt werden oder anderen Nicht-Anhang-I-Waren hinzugefügt worden sind.

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