Artikel 21 VO (EU) 2014/510
Aussetzung der aktiven Veredelung für Eieralbumin und Milchalbumin
(1) Wenn der Unionsmarkt durch die Regelungen für die aktive Veredelung gestört wird oder gestört zu werden droht, kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die Inanspruchnahme dieser Regelungen für Eieralbumin und Milchalbumin ganz oder teilweise ausgesetzt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats zum Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß Unterabsatz 1 befasst worden, so erlässt sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags den Durchführungsrechtsakt, der ihre Entscheidung enthält. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte im Hinblick auf die Aussetzung im Sinne des Absatzes 1.
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