Artikel 36 VO (EU) 2014/510

Anpassung dieser Verordnung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 delegierte Rechtsakte in Bezug auf folgende Aspekte zu erlassen:

a)
Anpassungen der Anhänge I bis V an von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossene oder vorläufig angewendete internationale Übereinkünfte, einschließlich der Streichung von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Nicht-Anhang-I-Waren sowie der Aufnahme neuer landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und Nicht-Anhang-I-Waren;
b)
Anpassungen von Artikel 2 Buchstaben i bis l sowie Artikel 25 und der Anhänge I bis V an Änderungen des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.

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