Artikel 37 VO (EU) 2014/510
Informationsaustausch
(1) Soweit es für die Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf Verlangen Folgendes mit:
- a)
- die Einfuhr landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse,
- b)
- die Ausfuhr von Nicht-Anhang-I-Waren,
- c)
- die Anträge auf sowie die Erteilung und Verwendung von AV-Lizenzen für die in Artikel 18 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse,
- d)
- die Anträge auf die sowie die Erteilung und Verwendung der in Artikel 28 Absatz 1 genannten Erstattungsbescheinigungen,
- e)
- die Zahlung und Rückerstattung von Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 22 Absatz 1 genannten Nicht-Anhang-I-Waren,
- f)
- die beschlossenen administrativen Durchführungsmaßnahmen,
- g)
- sonstige sachdienliche Informationen.
Werden Ausfuhrerstattungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem beantragt, in dem die Nicht-Anhang-I-Waren hergestellt wurden, werden die Angaben zur Herstellung und zur Zusammensetzung der in Buchstabe e genannten Nicht-Anhang-I-Waren diesem anderen Mitgliedstaat auf Anfrage notifiziert.
(2) Die Kommission kann die ihr nach Absatz 1 Buchstaben a bis g vorgelegten Informationen an alle Mitgliedstaaten weiterleiten.
(3) Um die Integrität der Informationssysteme und die Echtheit und Lesbarkeit der übermittelten Dokumente und der übermittelten dazugehörigen Daten zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:
- a)
- Art und Typ der nach Absatz 1 zu notifizierenden Informationen,
- b)
- die Kategorien der zu verarbeitenden Daten, die Höchstdauer der Speicherung und der Zweck ihrer Verarbeitung, insbesondere im Falle einer Veröffentlichung dieser Daten oder ihrer Übermittlung an Drittstaaten,
- c)
- die Zugangsrechte zu den Informationen oder Informationssystemen, die unter gebührender Achtung des Geschäftsgeheimnisses und der Vertraulichkeit bereitgestellt werden,
- d)
- die Bedingungen, zu denen die Veröffentlichung der Informationen zu erfolgen hat.
(4) Die Kommission kann die für die Anwendung dieses Artikels erforderlichen Durchführungsrechtsakte erlassen in Bezug auf
- a)
- die Mitteilungsmethoden,
- b)
- die Einzelheiten der zu notifizierenden Informationen,
- c)
- die Einzelheiten der Verwaltung der zu notifizierenden Informationen sowie hinsichtlich des Inhalts, der Form, des Zeitplans, der Häufigkeit und der Fristen der Mitteilungen,
- d)
- die Einzelheiten der Übermittlung oder Bereitstellung von Informationen und Dokumenten an bzw. für die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, den Rat, internationale Organisationen, die zuständigen Behörden in Drittländern oder die Öffentlichkeit, unter Sicherstellung des Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.