Artikel 27 VO (EU) 2014/510
Durchführungsbefugnisse
Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, Durchführungsrechtsakte betreffend
- a)
- die Anwendung der Erstattungssätze in Fällen, in denen die Merkmale der Bestandteile der unter Buchstabe c genannten Waren und der Nicht-Anhang-I-Waren bei der Berechnung der Ausfuhrerstattungen berücksichtigt werden müssen;
- b)
-
die Berechnung der Ausfuhrerstattungen für
- i)
- Grunderzeugnisse,
- ii)
- aus der Verarbeitung von Grunderzeugnissen hervorgegangene Erzeugnisse,
- iii)
- den unter den Ziffern i oder ii genannten Erzeugnissen gleichgestellte Erzeugnisse;
- c)
- die Gleichstellung der unter Buchstabe b Ziffern ii und iii erwähnten Erzeugnisse, die in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, v und vii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt und in Anhang III der vorliegenden Verordnung nicht genannt sind, mit Grunderzeugnissen;
- d)
- die Bestimmung der jeweiligen Referenzmenge der einzelnen Grunderzeugnisse, auf deren Basis die Ausfuhrerstattungen festgelegt werden, gestützt auf die Menge des tatsächlich zur Herstellung der ausgeführten Waren verwendeten Erzeugnisses oder auf einer pauschalen Grundlage gemäß Anhang II;
- e)
- die Beantragung, Ausstellung und Verwaltung der Bescheinigungen nach Artikel 25;
- f)
- die Behandlung des Verschwindens von Erzeugnissen, die Behandlung von Mengenverlusten während des Herstellungsprozesses sowie die Behandlung von Nebenerzeugnissen;
- g)
- die für die Durchführung des Ausfuhrerstattungssystems erforderlichen Verfahren zur Deklaration und zum Nachweis der Zusammensetzung der ausgeführten Nicht-Anhang-I-Waren;
- h)
- den vereinfachten Nachweis der Ankunft am Bestimmungsort bei nach Bestimmungsort differenzierten Erstattungen;
- i)
- die Anwendung der nach Artikel 203 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassenen horizontalen Bestimmungen zu Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf Ausfuhrerstattungen für Nicht-Anhang-I-Waren;
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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