Artikel 17 VO (EU) 2014/510
Schutzmaßnahmen
(1) Die Kommission erlässt vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels Durchführungsrechtsakte, die Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse in die Union enthalten. Um die Einheitlichkeit der gemeinsamen Handelspolitik zu gewährleisten, stehen diese Durchführungsrechtsakte im Einklang mit den Verordnungen (EG) Nr. 260/2009 und (EG) Nr. 625/2009. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Soweit in anderen Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates sowie anderen Rechtsakten des Rates nicht etwas anderes bestimmt ist, erlässt die Kommission vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels Durchführungsrechtsakte, die Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse in die Union, die in von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossenen oder vorläufig angewendeten internationalen Übereinkünften vorgesehen sind, enthalten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Die Kommission kann die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus treffen.
Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats auf Erlass eines Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 1 oder 2 befasst worden, so erlässt sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags den Durchführungsrechtsakt, der ihre Entscheidung enthält. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Schutzmaßnahmen erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
(5) Sofern die Kommission nach den Absätzen 1 bis 4 getroffene Schutzmaßnahmen ändern oder aufheben möchte, so erlässt sie hierzu Durchführungsrechtsakte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß Artikel 44 Absatz 2 erlassen, außer in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen sie gemäß Artikel 44 Absatz 3 erlassen werden.
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