Artikel 13 VO (EU) 2014/510

Durchführungsbefugnisse

(1) Zur Durchführung von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossener oder vorläufig angewendeter internationaler Übereinkünfte erlässt die Kommission bei Bedarf im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen in Bezug auf die Berechnung der Einfuhrzölle für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die die ermäßigten Zollsätze nach Artikel 10 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung gelten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Soweit erforderlich, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um Folgendes festzulegen:

a)
die pauschalen Mengen der in Artikel 12 Buchstabe a genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die als für die Herstellung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse verwendet gelten;
b)
die Mengen der in Artikel 12 Buchstabe a genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die als für die Herstellung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse verwendet gelten sollen, und zwar für alle möglichen Zusammensetzungen derjenigen landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, für die sich die Mengen der einzelnen landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach Buchstabe a dieses Unterabsatzes nicht pauschal bestimmen lassen;
c)
die Nachweispflichten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 44 Absatz 2 oder 3 erlassen, die die Höhe der anwendbaren Einfuhrzölle im Einklang mit den Vorschriften in einer von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossenen oder vorläufig angewendeten internationalen Übereinkunft sowie mit den gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassenen Vorschriften festlegen.

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