Artikel 12 VO (EU) 2014/510

Delegierte Befugnisse

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 in Bezug auf folgende Aspekte delegierte Rechtsakte zu erlassen:

a)
Erstellung eines Verzeichnisses derjenigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus Anhang V, die als für die Herstellung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse verwendet gelten sollen, auf Grundlage der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Auswahlkriterien;
b)
Festlegung der äquivalenten Mengen und der Umrechnungsverfahren nach Artikel 11 Absatz 3;
c)
die notwendigen Elemente zur Berechnung des ermäßigten Agrarteilbetrags und der ermäßigten Zusatzzölle auf Zucker und Mehl sowie die Festlegung der Berechnungsmethoden;
d)
die geringfügigen Beträge, unterhalb derer die ermäßigten Agrarteilbeträge und die Zusatzzölle für Zucker und Mehl null betragen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.