Artikel 18 VO (EU) 2014/510

Aktive Veredelung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ohne Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen

(1) Werden Nicht-Anhang-I-Waren durch aktive Veredelung aus in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnen, so gelten die wirtschaftlichen Voraussetzungen nach Artikel 117 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 als erfüllt, wenn eine Lizenz für die aktive Veredelung (AV-Lizenz) dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse vorgelegt wird.

(2) Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die für die Herstellung von Nicht-Anhang-I-Waren verwendet werden, werden im Rahmen der von der Kommission festgelegten Höchstmengen AV-Lizenzen ausgestellt.

Die Festlegung dieser Mengen erfolgt im Wege eines Ausgleichs der verbindlich vorgeschriebenen Haushaltsobergrenzen für Ausfuhrerstattungen für Nicht-Anhang-I-Waren einerseits und des erwarteten Mittelbedarfs für Ausfuhrerstattungen für Nicht-Anhang-I-Waren andererseits, insbesondere unter Berücksichtigung

a)
des geschätzten Ausfuhrvolumens der betreffenden Nicht-Anhang-I-Waren;
b)
der Marktsituation der betreffenden Grunderzeugnisse auf dem Unionsmarkt und dem Weltmarkt, soweit zutreffend;
c)
der wirtschaftlichen und ordnungspolitischen Faktoren.

Die Mengen werden regelmäßig überprüft, um Entwicklungen bei den wirtschaftlichen und ordnungspolitischen Faktoren Rechnung zu tragen.

(3) Die Mitgliedstaaten erteilen jedem in der Union ansässigen Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung die in Absatz 1 genannten AV-Lizenzen.

Die AV-Lizenzen sind unionsweit gültig.

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